8Ob156/24k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. R*, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 23.785,27 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2024, GZ 1 R 110/24p 24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Februar 2025, AZ 8 Ob 156/24k, wird dahin berichtigt, dass es im Kostenzuspruch „2.071, 43 EUR“ statt „2.071, 34 EUR“ lautet.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Der aufgrund eines offenbaren Schreibfehlers um 9 Cent zu niedrige Kostenzuspruch war über Antrag der Klägerin nach § 419 ZPO zu berichtigen.