JudikaturOGH

15Os86/25y – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
08. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 80 Hv 52/24x des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Privatbeteiligten * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2025, AZ 8 Bs 43/25x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Berufung des Privatbeteiligten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Jänner 2025, GZ 80 Hv 52/24x59, als unzulässig zurück. Die vom Privatbeteiligten gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen eine solche Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 479 StPO).