JudikaturOLG Graz

8Bs43/25x – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Ohrnhofer (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Privatbeteiligten B* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Jänner 2025, GZ ** - 59, in nichtöffentlicher Beratung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .

Dem Privatbeteiligten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* vom Vorwurf, er habe am 13. Februar 2020 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, leistungswilliger und leistungsfähiger Vertragspartner zu sein, konkret die aus dem seinerseits mit der C* abgeschlossenen Leasingvertrag Nr. ** resultierenden restlichen 37 monatlichen Leasingraten sowie bezughabenden vierteljährlichen Versicherungsprämien im Innenverhältnis zu bezahlen, zur Übergabe und Nutzungsüberlassung des Leasingobjektes ** (Fahrgestellnummer: **) verleitet, wodurch B* in einem EUR 5.000,--, nicht aber EUR 300.000,-- übersteigenden Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 39.466,42 an seinem Vermögen geschädigt wurde, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 59).

Mit per E-Mail eingebrachten Eingaben vom 28. Jänner 2025 (ON 60f) und vom 10. Februar 2025 (ON 68) erhob B* erkennbar Berufung gegen das Urteil vom 23. Jänner 2025.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2024, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Dem Berufungswerber wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist unzulässig.

Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters sind binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden (§§ 466 Abs 1 iVm 489 Abs 1 StPO). Gemäß § 84 Abs 2 StPO können "soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird", Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter. Eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig (RIS-Justiz RS0127859).

B* (der sich dem Verfahren ausdrücklich als Privatbeteiligter anschloss [ON 9.7, 2 und 4] und dessen Anschlusserklärung ungeachtet bereits bestehender zivilrechtlicher Exekutionstitel [vgl. ON 34, 10; ON 35; ON 36] nicht gemäß § 67 Abs 4 StPO zurückgewiesen wurde [vgl dazu Kirchbacher , StPO 15 § 67 Rz 7/1) übermittelte die Eingaben ausschließlich per E-Mail. Er meldete innerhalb der Frist für die Berufungsanmeldung kein Rechtsmittel in der in der StPO vorgesehenen Form an. Die (zudem verspätet eingebrachten [§ 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0099963; Kirchbacher , StPO 15 , § 284 Rz 2]) Eingaben des B* sind daher prozessual unbeachtlich und seine Berufung ist gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO (vgl. Lendl , WK-StPO § 390a Rz 8). Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 489 Abs 1 iVm §§ 471, 295 Abs 3 StPO.

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