JudikaturOGH

2Ob134/25g – OGH Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
29. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Behal Ederer Rechtsanwälte OG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 87.631,58 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2025, GZ 4 R 79/25g 74, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]Gemäß § 20 Abs 1 letzter Satz StVO darf ein Fahrzeuglenker nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert. Eine Mindestgeschwindigkeit als allgemeine Fahrregel ist nicht vorgeschrieben (2 Ob 30/15y [Punkt 2]).

[2] Nach den Feststellungen hielt der Kläger auf seinem Motorrad im unmittelbaren Nahebereich zu einer nicht abgesperrten Baustelle auf einer Freilandstraße aufgrund der vorhandenen Baustellenzufahrt und immer wieder querender Baufahrzeuge eine Geschwindigkeit von (nur) 40 km/h ein. Nach dem in erster Instanz erstatteten Vorbringen der Beklagten galt im Unfallbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Die Verneinung eines Verstoßes des Klägers gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO (vgl zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung dieser Norm 8 Ob 153/80 ZVR 1981/212) erweist sich bei dieser Sachlage als nicht korrekturbedürftig.