2Nc29/25z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 10, Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 30.000 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 21. Juli 2025 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Sie gibt bekannt, dass ihr Ehemann an der im Revisionsverfahren angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt habe. Es könnte daher ein Grund vorliegen, der bei objektiver Betrachtungsweise ihre Unbefangenheit bezweifeln lasse, auch wenn sie sich subjektiv nicht befangen fühle.
[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[3] 1. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach § 22 Abs 2 GOG haben Richter Gründe anzuzeigen, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind; darüber ist nach § 22 Abs 3 GOG auch ohne Ablehnung durch eine Partei im Verfahren nach den §§ 23 bis 25 JN zu entscheiden.
[4] 2. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949).
[5] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der objektive Anschein der Befangenheit gegeben, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung der * könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehemanns als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst werden (zuletzt 2 Nc 17/25k mwN).