1Nc22/25p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 30 Nc 7/25z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers L*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er offenbar auch aus der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu 14 R 75/24p [vom 15. 7. 2024] ableiten will.
Das angerufene Landesgericht St. Pölten legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).
Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.