9Nc16/25i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stiefsohn, Dr. Vollmaier, Mag. Jelinek und Mag. Böhm in der Rechtssache der Antragstellerin *, vertreten durch die Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen den Antragsgegner *, Rechtsanwalt, *, wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (* des *), über die vom Antragsgegner erklärte Ablehnung der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] In seiner Stellungnahme zu einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, * des *, lehnte der Antragsgegner die zuständige Richterin ab. In Ansehung der Entscheidung über die Ablehnung lehnte er das *, hilfsweise alle Richterinnen und Richter des *, das Oberlandesgericht *, hilfsweise alle Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts *, sowie insgesamt 46 namentlich bezeichnete Mitglieder des Obersten Gerichtshofs – darunter die Senatspräsidentin * – sowie zwei ehemalige Mitglieder des Obersten Gerichtshofs ab.
[2] Zur Entscheidung über die Ablehnung des Oberlandesgerichts *, hilfsweise aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts *, ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs berufen. Die Senatspräsidentin * ist Vorsitzende dieses Senats.
[3] Die Senatspräsidentin * – damals als Hofrätin – war am Beschluss * beteiligt, mit dem der Oberste Gerichtshof einen früheren Ablehnungsantrag des Antragsgegners gegen andere Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zurückwies.
[4] Neben diesem Umstand stützt der Antragsgegner die Ablehnung auf (andere) angeblich falsche Entscheidungen von (teilweise ehemaligen) Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs in ihn betreffenden Zivil , Disziplinar und Ablehnungsverfahren. Er leitet daraus den pauschalen Vorwurf ab, dass sich die in der Ablehnung namentlich bezeichneten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs einer (rechts )staatsfeindlichen Verbindung angeschlossen hätten.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Ablehnung ist zurückzuweisen .
[6] 1.1.Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu erwecken (RS0045935), weil es bei der Befangenheit um unsachliche psychologische Motive geht, die eine unparteiische Entscheidung hemmen können ( RS0045975). Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung ist kein Ablehnungsgrund. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen (vgl RS0111290).
[7] 1.2. Vor diesem Hintergrund zeigt der Antragsgegner keine Befangenheit der Senatspräsidentin * auf. Dass sie an einer früheren, ihn betreffenden Entscheidung in einem Ablehnungsverfahren beteiligt war, ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Anschein ihrer Voreingenommenheit zu erwecken.
[8] 2. Substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind im Ablehnungsverfahren unbeachtlich (vgl RS0046011 ).
[9] 3. Eine vorherige inhaltliche Äußerung des abgelehnten Mitglieds des Obersten Gerichtshofs war nicht einzuholen, weil sich dieses, soweit relevant, allenfalls mit Erläuterungen der gefällten Vorentscheidung befassen hätte können. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gemäß Art 92 Abs 1 BVG (vgl RS0111658).