10Ob30/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, geboren am *, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, 2. * Inc, *, Vereinigte Staaten von Amerika, und 3. * GmbH Co KG, *, alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA sowie Feststellung (Gesamtstreitwert 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. März 2025, GZ 33 R 183/24k 13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von allen Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die sie durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts erlitten habe.
[2] Das Erstgericht wies die Klage gegen die zweitbeklagte Herstellerin des Beatmungsgeräts, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) hat, wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[4]Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen .
[5]Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen zu 3 Ob 200/23t, 3 Ob 129/24b, 8 Ob 126/24y,9 Ob 93/24b, 1 Ob 5/25d, 4 Ob 19/25k, 4 Ob 27/25m und 1 Ob 61/25i in vergleichbaren Fällen die internationale Zuständigkeit der zweitbeklagten Herstellerin mit Sitz in den USA für die Schadenersatzklage dort klagender Parteien verneint. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren – bei im Wesentlichen übereinstimmendem erstinstanzlichen Vorbringen – festzuhalten. Neue Argumente führt die (vom selben Rechtsanwalt vertretene) Revisionsrekurswerberin nicht aus, sodass auf die Begründung in den genannten Beschlüssen verwiesen werden kann.
[6]Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, der Anregung des Revisionsrekurswerbers auf Einleitung eines Ersuchens auf Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zu folgen (vgl dazu [zu identen Fragen] 8 Ob 126/24y Rz 21; 9 Ob 93/24b Rz 23).