Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R*, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4 bis 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2024, GZ 43 R 459/23b 18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juli 2023, GZ 83 Pu 104/23y 4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Unterhaltsschuldner C* und die Zahlungsempfängerin A* sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Bund, jeweils zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen, zuzustellen und die Akten nach Erstattung der jeweiligen Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 24. Juli 2023 den Antrag des Kindes, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
[3] Das Erstgericht stellte diesen Beschluss (nur) dem Kind und dem Bund (vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien) zu.
[4] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihres Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.
[5] Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel im Wege des Rekursgerichts ohne Durchführung von Zustellungen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[6] Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel noch nicht entschieden werden kann.
[7] 1. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Diese Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).
[8] 2. Im Gewährungsverfahren nach dem UVG sind nach der Rechtsprechung das Kind (vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger), der Bund (vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts), der Geldunterhaltsschuldner und der Zahlungsempfänger Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG, sodass ihnen allen nicht nur der Beschluss des Rekursgerichts, sondern auch jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen ist (RS0120860 [T12, T13, T24]).
[9] 3. Das Erstgericht wird daher auch den Bund, den Vater und die Mutter in das Revisionsrekursverfahren einzubeziehen und die Akten im Anschluss wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen haben. Auf den – auch Vorlageberichte im Sinn des § 179 Geo erfassenden (RS0125601) – Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG wird hingewiesen.
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