JudikaturOGH

2Nc23/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* und 2. D*, beide vertreten durch die BK.Partners Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 46.200 EUR), aufgrund der Befangenheitsanzeigen der * und der * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* und * sind als Mitglieder des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Klage zweier Wohnungseigentümer gegen den Wärmeversorger einer Hochhausanlage auf Unterlassung der Nutzung bestimmter Leitungen. Über die in dieser Sache erhobene Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[2] * ist Mitglied dieses Senats und gibt bekannt, dass sie ebenfalls Eigentümerin einer Wohnung in diesem Gebäude sei und es sich um einen Musterprozess handle, der von ihr mitfinanziert werde, sodass sie sich befangen fühle.

[3] * ist ebenfalls Mitglied dieses Senats und gibt bekannt, dass sie die sich im Verfahren stellenden Rechtsfragen bereits mit * erörtert habe, sodass auch sie sich befangen fühle.

[4] Die Befangenheitsanzeigen sind begründet.

[5] * und * zeig en an, dass sie sich subjektiv befangen fühl en . Damit äußer n sieZweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeigen offenkundig missbräuchlich wären oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 28/20w; 2 Nc 17/21d; 2 Nc 5/25w).

[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.