11Os42/25y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2025, GZ 84 Hv 25/23w 205, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2023 (ON 143.2) wurde * O* mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zu gleich ordnete das Erstgericht die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensischtherapeutischem Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
[2]Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2024, AZ 11 Os 26/24v (ON 153 ) zurück. Der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 26. Juni 2024 , AZ 17 Bs 146/24f (ON 157.1 ), nicht Folge.
[3] Zwei selbst verfasste Schreiben des Verurteilten vom 8. Jänner 2025 (ON 189) und vom 7. Februar 2025 (ON 202 ) wertete der Vorsitzende des Schöffengerichts (im Zweifel) nicht nur als Antrag auf Wiederaufnahme (vgl dazu ON 198, 206), sondern aufgrund de r en Bezeichnung als „Beschwerde“ gegen das (seinerzeitige) Urteil und des Vorbringens von Verfahrensfehlern und Begründungsmängeln auch als (neuerliche) Nichtigkeitsbeschwerden gegen das erstinstanzliche Urteil und wies diese mit Beschluss vom 14. Februar 2025, GZ 84 Hv 25/23w205, gemäß § 285a Z 1 iVm § 285b Abs 1 StPO zurück.
[4] Zugleich wertete er einen in der Eingabe vom 7. Februar 2025 gestellten Antrag (ON 202 S 7 ff) des Verurteilten auf Verfahrenshilfe (im Zweifel) auch als einen solchen für ein allfälliges Verfahren über die „Nichtigkeitsbeschwerden“ und wies den Antrag in diesem Umfang ab (ON 205 S 1 und 3).
[5] Zur allfälligen Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags wurde dem Verurteilten mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Februar 2025 mittlerweile ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben (ON 210, 211, 212).
Rechtliche Beurteilung
[6] Gegen den Beschluss vom 14. Februar 2025 (ON 205) richtet sich die rechtzeitig (vgl ON 213, 214) „in vollem Umfang“ erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 217).
[7] Gemäß § 285a Z 1, § 28 5b Abs 1 StPO hat der Vorsitzende des Schöffengerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht zukommt. Dies ist hier schon aufgrund der Sperrwirkung der bereits vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die seinerzeitige Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten der Fall (res i udi cata; vgl 13 Os 110/21g [Rz 4]).
[8] Der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobenen Beschwerde kommt daher schon deshalb keine Berechtigung zu.
[9] Da die im bekämpften Beschluss in Rede stehende Prozesshandlung, nämlich die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das bereits rechtskräftige Urteil des Erstgerichts vom 13. Dezember 2023 (ON 143.2), somit offenkundig aussichtslos ist, war auch der („in vollem Umfang“ erhobenen) Beschwerde gegen die Abweisung des vom Erstgericht im Zweifel auch auf die Nichtigkeitsbeschwerde bezogenen Verfahrenshilfeantrags ein Erfolg zu versagen (RISJustiz RS0127077 [T3]) .
[10] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen ( Lendl , WKStPO § 390a Rz 11).