12Ns32/25i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 163 Hv 28/21i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * sowie der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 163 Hv 28/21i 163, ausgeschlossen.
An deren Stelle treten die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer und Hon. Prof. Dr. Oshidari.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Verfahren AZ 163 Hv 28/21i des Landesgerichts für Strafsachen Wien wiesder Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2021, AZ 15 Os 111/21v, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* zurück. An dieser Entscheidung wirkten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sowie Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * mit.
[2] Nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 163 Hv 28/21i 163, abermals der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
[3] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 43/25z über die imSpruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des Senats 15, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied dieses Senats. Sie sind in diesem Verfahren anlässlich der zu AZ 15 Os 111/21v getroffenen Entscheidung bereits als Richter tätig gewesen und solcherart gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über die nunmehrigen Rechtsmittel ausgeschlossen (RISJustiz RS0125149 [T22]).
[4]An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs (§ 45 Abs 2 StPO) die im Tenor genannten Richter.