7Nc9/25w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Mag. Fitz als weitere Richterinnen in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, MSc, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 61.352 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt beim Handelsgericht Wien 61.352 EUR sA aus einer Unfallversicherung bei der Beklagten.
[2]Noch vor Abhaltung der vorbereitenden Tagsatzung beantragte der Kläger die zweckmäßige Delegation der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch nach § 31 JN, weil er und nahezu alle einzuvernehmenden Zeugen in diesem Sprengel oder in dessen örtlicher Nähe ihren Aufenthalt hätten.
[3]Das Handelsgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof ohne eigene Stellungnahme und ohne Äußerung der Beklagten vor. Es forderte die Beklagte nicht nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN auf, sich zum Delegierungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[5]1. Da im vorliegenden Verfahrensstadium noch eine – auch durch gesonderte, aber übereinstimmende Äußerungen denkbare – vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN möglich ist und diese einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vorgeht ( RS0107486 ), kommt der Äußerung der Beklagten zum Delegierungsantrag entscheidende Bedeutung zu.
[6]2. Sollte die Beklagte der Delegierung zustimmen, wird das Erstgericht nach § 31a Abs 1 JN vorzugehen haben.
[7] 3. Sollte die Beklagte der Delegierung nicht zustimmen, wird der Akt mit einer Stellungnahme des Entscheidungsorgans neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.