9Ob30/25i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, 2. R* inc., * und 3. R* GmbH Co KG, *, erst und drittbeklagte Partei vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 12.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2025, GZ 4 R 134/24s 20 , in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Den Entscheidungen 3 Ob 200/23t, 3 Ob 129/24b und 8 Ob 126/24y folgend hat der Senat bei vergleichbarer Sachund Rechtslage in der Entscheidung 9 Ob 93/24b einen außerordentlichen Revisionsrekurs eines anderen Geschädigten mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Inhaltlich wurde die internationale Zuständigkeit der zweitbeklagten Herstellerin mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Schadenersatzklage der jeweiligen Kläger verneint. Erst jüngst wurde diese Rechtsauffassung auch in den Entscheidungen 4 Ob 27/25m und 8 Ob 4/25h aufrecht erhalten. Andere Aspekte, als jene, die bereits in den genannten Vorentscheidungen inhaltlich behandelt wurden, macht der außerordentliche Revisionsrekurs nicht geltend. An der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Vorentscheidungen ist daher auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
[2]Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, der Anregung der Revisionsrekurswerberin auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu folgen, wobei auf die Begründungen in den Entscheidungen 8 Ob 126/24y (Rz 21) und 9 Ob 93/24b (Rz 23) verwiesen werden kann, in der die dortigen Kläger idente Fragen (erfolglos) zu der von ihnen angestrebten Vorabentscheidung vorlegten.
[3]Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).