2Ob98/24m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2017 verstorbenen D*, über den Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Erben D*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2024, GZ 45 R 480/23f 80, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. August 2023, GZ 46 A 74/17w 73, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht überließ die Verlassenschaft den Gläubigern an Zahlungs statt.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel des erbantrittserklärten Erben mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Verlassenschaftsgericht zurückzuverweisen.
[4] Das Rekursgericht ließ nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags an den Rechtsmittelwerber den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich zu. Da den Parteien der Revisionsrekurs bereits zugestellt worden sei, würden sich weitere diesbezügliche Schritte erübrigen. Obwohl keine Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung erfolgte, legte das Rekursgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
[6]1. Das Rekursgericht hat den Beschluss, mit welchem der Revisionsrekurs nachträglich für zulässig erklärt wird, nicht nur den Parteien zuzustellen, sondern ihnen nach § 63 Abs 5 AußStrG auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall nach § 68 Abs 3 Z 2 AußStrG mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde. Die noch vor Entscheidung des Rekursgerichts über die Zulassungsvorstellung erfolgte Zustellung des Revisionsrekurses durch das Erstgericht konnte demnach keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung entfalten (RS0132531).
[7]2. Da das Rekursgericht die Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung hier zu Unrecht unterlassen hat, wird es den Revisionsrekurs den Verfahrensparteien neuerlich mit dem Beisatz zuzustellen haben, dass ihnen die Beantwortung des nachträglich zugelassenen Rechtsmittels freisteht. Zu beachten wird sein, dass bei der Überlassung an Zahlungs statt sämtlichen (aktenkundigen) Gläubigern – somit auch dem F* und der B* AG – Parteistellung zukommt (2 Ob 174/23m Rz 11 mwN).
[8] Aus diesem Grund wird auch eine Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an das F* und die B* AG vorzunehmen sein.