18ONc1/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedssache der Antragstellerin R*, vertreten durch die rk partners rechtsanwaelte GmbH in Wien, gegen die V*, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters wird abgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Text
Begründung:
[1] Die Antragstellerin beantragte die Bestellung eines Schiedsrichters. Sie habe Ansprüche gegen die Antragsgegnerin, weil diese ihren Lieferpflichten aus dem Vertrag vom 15. 4. 2021 nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Antragsgegnerin habe entgegen der im Vertrag enthaltenen Schiedsklausel die Bestellung eines Schiedsrichters verweigert.
[2] Die Antragsgegnerin benannte daraufhin Dr. N* als Schiedsrichter.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung von Schiedsrichtern vereinbart und handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren, so kann jede Partei nach § 587 Abs 3 ZPO bei Gericht die ersatzweise Bestellung des Schiedsrichters beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren nichts anderes vorsieht. Erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters jedoch – wie im vorliegenden Fall – noch vor der Entscheidung des Gerichts, ist der Antrag nach § 587 Abs 7 ZPO abzuweisen.
[4] 2. Im Fall der nachträglichen Bestellung eines Schiedsrichters behält der Antragsteller seinen Kostenersatzanspruch ( 18 ONc 2/24z ; 18 ONc 4/19m ; Plavec in Kodek / Oberhammer , ZPO ON § 587 ZPO Rz 16). Allerdings sind die Kosten nach § 78 Abs 4 AußStrG iVm § 54 Abs 1 ZPO bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs so bald wie möglich zu verzeichnen, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag (RS0118140). Die für den Antrag auf Schiedsrichterbestellung mit gesondertem Schriftsatz erst nachträglich verzeichneten Kosten sind daher nicht zuzusprechen (18 ONc 1/18v).