23Ds12/23a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt, AZ D 130/20, D 87/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2024, AZ 23 Ds 12/23a, wird dahingehend berichtigt, dass es auf der Seite 2 der Urschrift nicht „Generalanwältin MMag. Sauter Longitsch LL.M.“, sondern „Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M.“ zu lauten hat.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2024, GZ 23 Ds 12/23a 12, haftet im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang ein Schreibfehler an, der gemäß § 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt von Amts wegen zu berichtigen war.