Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 10.420,99 EUR brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die den Parteien im ERV übermittelten Ausfertigungen des Beschlusses vom 19. September 2024 werden dahin berichtigt, dass sie der Urschrift angeglichen werden und wie die beigeschlossenen Ausfertigungen lauten.
Begründung:
[1] Den Parteien wurden Ausfertigungen zugestellt, die im Kopf den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Kallab irrtümlich als „(aus dem Kreis der Arbeitgeber)“ ausweisen. Tatsächlich ist er dem Kreis der Arbeitnehmer zugehörig.
[2] Gemäß § 419 Abs 1 und 2 ZPO ist diese Abweichung der Ausfertigungen von der Urschrift von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt dadurch, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen des Beschlusses zugestellt werden (RS0041601 [T5]).
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