2Ob85/24z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2022 verstorbenen A*, zuletzt *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Witwe E*, vertreten durch Dr. Harald Skrube, Dr. Bernhard Hundegger, Mag. Johannes Joven, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. Februar 2024, GZ 1 R 358/23a-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der 2022 Verstorbene hatte seiner Ehegattin im Jahr 2015 seinen Hälfteanteil an Liegenschaftsvermögen und seine Geschäftsanteile an einer GmbH auf den Todesfall übergeben. Der gegen die Aufnahme dieser Vermögenswerte in das Inventar gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Witwe ist nicht zulässig , weil er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht aufzeigt:
[2] 1. Die behaupteten Verfahrensmängel erster Instanz hat das Rekursgericht mit von der Aktenlage gedeckter Begründung verneint ( RS0042963 ; RS0106371 ) und zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren beschränkt ist ( RS0121985 [T2]).
[3] 2.1. Gemäß § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), damit aller körperlicher Sachen und aller vererblicher Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Dabei kommt es nach § 166 Abs 1 AußStrG 2005 auf die Zugehörigkeit einer Sache zum Nachlass an, worunter bei körperlichen Sachen grundsätzlich die sachenrechtliche Zuordnung zum Vermögen des Erblassers – also das Eigentum – zu verstehen ist. Der Besitz begründet nach der Regel des § 166 Abs 2 AußStrG eine Vermutung der Nachlasszugehörigkeit, die durch unbedenkliche Urkunden widerlegt werden kann (vgl 2 Ob 43/17p Pkt II.1 mwN ).
[4] 2.2. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers ( RS0109531 ; RS0122722 ). Aus diesem Grund sind auch auf den Todesfall geschenkte, aber im Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers befindliche Sachen in das Inventar aufzunehmen ( RS0007843; 2 Ob 59/23z Rz 21 ). Dies gilt ebenso, wenn die noch im Besitz des Erblassers befindlichen Sachen Gegenstand eines (entgeltlichen) Übergabsvertrags auf den Todesfall gewesen sind ( RS0007872 [T15]).
[5] 2.3. Die von der Revisionsrekurswerberin zur Untermauerung ihres Standpunkts, die gegenständlichen Vermögenswerte seien nicht zu inventarisieren gewesen, zitierte „Rechtssatzkette“ RS0007816 [T8] und RS0007860 [T10] besteht aus den zu den jeweiligen Rechtssätzen indizierten Kernaussagen der Entscheidung 4 Ob 166/14m , die sich allerdings auf eine Veräußerung zu Lebzeiten des Erblassers bezogen haben und gerade nicht auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall. Für ihren Rechtsstandpunkt ist daher daraus nichts zu gewinnen.