JudikaturOGH

2Ob3/24s – OGH Entscheidung

Entscheidung
Gewährleistungsrecht, Transportrecht
20. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 13.717,17 EUR sA und Feststellung, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei betreffend die Kostenentscheidung des Urteils vom 23. Jänner 2024, AZ 2 Ob 3/24s, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2024 , AZ 2 Ob 3/24s, wird dahin berichtigt, dass sie insgesamt zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.129,70 EUR (darin enthalten 996,11 EUR USt und 1.890,90 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 22,30 EUR (darin enthalten 3,56 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungs und Revisionsverfahrens wurden irrtümlich die Obsiegensquoten der Parteien vertauscht. Dieser offenkundige, nicht dem Entscheidungswillen entsprechende Irrtum ist daher zu berichtigen ( RS 0041418 [T1]).

[2] Tatsächlich drang die Beklagte im Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz mit jeweils 70 % durch, sodass ihr 40 % ihrer Berufungs und Revisionskosten (insgesamt: 615,68 EUR netto) und 70 % der jeweils getragenen Pauschalgebühr (insgesamt: 959,70 EUR) zu ersetzen sind.

[3] Unter Berücksichtigung dieser Änderung errechnet sich der aus dem Spruch ersichtliche Kostenersatz.

[4] 2. Für einen (zur Gänze) berechtigten Berichtigungsantrag stehen gemäß § 41 Abs 1 ZPO Kosten nach TP 1 II lit g RATG auf Basis jenes Kostenbetrags zu, um den die Entscheidung berichtigt wurde ( RS0041379 [T4, T6]). Allerdings drang die Beklagte mit ihrem Berichtigungsantrag – offenkundig aufgrund irrtümlich zusätzlicher Berücksichtigung der ursprünglich mit 411,30 EUR bestimmten Pauschalgebühr der Rechtsmittelverfahren – lediglich zu rund 80 % durch, sodass ihr 60 % der Kosten des Berichtigungsantrags zu ersetzen sind.

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