6Ob106/23s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen R* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, MAS, LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. A* P*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterfertigung eines Vertrags, im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2022, GZ 5 R 111/22s 191, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Februar 2022, GZ 11 Cg 33/13s 185, aufgehoben wurde in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt mit dem Auftrag, den im Schriftsatz der klagenden Partei vom 1. 6. 2023 („Revisionsrekursbeantwortung“) enthaltenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 11. 4. 2023 (ON 197), mit dem der beklagten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. 12. 2022, GZ 5 R 111/22s 191, bewilligt wurde, einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. 12. 2022, GZ 5 R 111/22s 191, wurde das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. 2. 2022, GZ 11 Cg 33/13s 185, aufgehoben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
[2] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 4. 2023 (ON 197) wurde der beklagten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. 12. 2022, GZ 5 R 111/22s 191, bewilligt. In ihrer beim Erstgericht eingebrachten „Revisionsrekursbeantwortung“ (richtig: Rekursbeantwortung) erhob die klagende Partei erkennbar auch Rekurs (Punkt I.1. des Schriftsatzes) gegen diesen Bewilligungsbeschluss.
Rechtliche Beurteilung
[3] Über den Rekurs gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist vor der Entscheidung über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Graz zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist dafür aber funktionell nicht zuständig (§ 4 JN; vgl aber auch § 523 ZPO). Die Akten sind daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung dieses Rekurses zurückzustellen.