Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2016 verstorbenen Dr. H*, zuletzt wohnhaft *, über den Rekurs der Mag. M*, vertreten durch MMag. Gerald Heigl, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Willensvollstreckerin der am * 2021 verstorbenen Alleinerbin H*, zuletzt wohnhaft *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Oktober 2021, GZ 55 R 96/21b-84, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Nach Art 15 EuErbVO hat sich das nach der VO unzuständige Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären. Diese amtswegige Prüfung hat daher bereits nach de m Wortlaut de r Bestimmung unabhängig von einer Rüge einer Partei aber auch von der Untätigkeit oder Säumigkeit der Parteien zu erfolgen ( Frauenberger-Pfeiler in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO-Kommentar 2 Art 15 Rz 3) .
[2] Mangels näherer Regelung erfolgt die Unzuständigerklärung nach nationalem mitgliedstaatlichen Recht, in Österreich daher gemäß § 42 JN ( Frauenberger-Pfeiler in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO-Kommentar 2 Art 15 Rz 5 ). N ach dieser Bestimmung kann die Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch im Rechtsmittelverfahren wahrgenommen werden, sofern dem nicht eine bindende Entscheidung eines Gerichts entgegensteht.
[3] 2. A uch wenn daher hier das Rechtsmittelverfahren über den Beschluss, mit dem das Erstgericht seine internationale Unzuständigkeit aussprach gegenüber der Alleinerbin unterbrochen und mangels entsprechenden Antrags nicht fortgesetzt und nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, sodass keine B ind ungswirkung eintrat, bedeutet dies nur, dass die Unzuständigkeit iSd Art 15 EuErbVO weiterhin wahr zu nehm en ist.
[4] Dementsprechend hat sich das Rekursgericht auch nicht auf eine bindende E ntscheidung gestützt, sondern die Zuständigkeitsfrage eigens geprüft. Dass ih m dabei ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.
[5] 3 . Festgehalten wird, dass sich dieses Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts ON 81 richtet. D ie Frage der wirksamen Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Erbantrittserklärung ON 79 ist dagegen nicht Teil des R ekursverfahrens gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs sind daher auch deshalb nicht zu behandeln.
[6] 4. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird insgesamt nicht aufgezeigt.
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