7Nc13/14t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der zu AZ 8 C 22/05x beim Bezirksgericht Grieskirchen anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei Dr. K***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen 13.632,65 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens „außerhalb des Verantwortungsbereichs des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz“ wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 306,54 EUR (darin enthalten 51,06 EUR an USt) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte, es möge festgestellt werden, dass „der Kläger schuldig ist, der Beklagten ab 1. 11. 2003 bis 31. 12. 2003 einen endgültigen monatlichen Unterhalt von 250 EUR und ab 1. 1. 2005 einen monatlichen Unterhalt von 240 EUR zu bezahlen“ und dass der Kläger 2004 nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Hilfsweise stellt er ein Zahlungsbegehren.
Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger verfasste selbst den Delegierungsantrag wegen „des jahrelangen Justizmobbings und des hochgradigen Verdachts auf Justizkorruption“. Er wirft mehreren Richtern Fehlverhalten vor.
Da es sich um ein Unterhaltsverfahren zwischen Ehegatten handelt und sohin die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 2b JN vorliegt, konnte der Kläger den Delegierungsantrag im Hinblick auf § 27 Abs 2 ZPO selbst stellen. Im Parteiprozess können Partei und Anwalt nebeneinander Dispositionsakte setzen (RIS Justiz RS0122824).
Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus, weil kein Delegierungsgrund vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (§ 31 Abs 1 JN). Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).
Der Kläger beantragt die Delegierung außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz, sodass der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen ist.
Die Delegierung muss nach ständiger Rechtsprechung ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde (RIS Justiz RS0046441). Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, ist sie abzulehnen (RIS Justiz RS0046324, RS0046589).
Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn wurden vom Kläger nicht dargelegt. Auf Ablehnungsgründe kann ein Delegierungsantrag ebenso wenig gegründet werden (RIS Justiz RS0046074, RS0073042) wie auf das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder Verfahrensverstößen des bisher zuständigen Gerichts (RIS Justiz RS0114309).
Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS Justiz RS0118473), was hier nicht geschah, ist daher abzuweisen.
Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS Justiz RS0036025).