Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*****, vertreten durch König Ermacora Lässer Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei J*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Forderungsexekution, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. November 2011, GZ 1 R 164/11s 29, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen Punkt 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. Oktober 2010, GZ 23 E 2976/10y 18, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gegenstand des Exekutionsverfahrens ist, soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung, die mit Beschluss vom 27. Juli 2010 über Antrag der Betreibenden bewilligte Forderungsexekution. Die betriebene Kapitalforderung beträgt 4.860 EUR zuzüglich eines betriebenen laufenden monatlichen Unterhalts von 270 EUR.
Das Erstgericht legte mit Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 292k EO mit 700 EUR rückwirkend ab 1. Oktober 2010 fest.
Den gegen Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs der betreibenden Partei wies das Rekursgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss mangels Beschwer zurück und sprach dazu aus, dass der „Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete das Rekursgericht mit § 78 EO iVm § 514 Abs 1 ZPO.
Eine Behandlung des dagegen von der Betreibenden erhobenen Rechtsmittels kommt derzeit nicht in Betracht:
1. Nach völlig herrschender, bis zuletzt aufrecht erhaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS Justiz RS0044501; 3 Ob 44/93 JBl 1994, 264 in ausführlicher Auseinandersetzung mit gegenteiligen Lehrmeinungen; zuletzt 5 Ob 219/11h).
2. Als „allgemeine“ Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses gilt § 528 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (RIS Justiz RS0002321).
3. Der Betreibenden, die die geschiedene Ehegattin des Verpflichteten ist, wurde mit Beschluss des Titelgerichts ein vorläufiger monatlicher Unterhalt von 270 EUR monatlich zuerkannt. Gemäß §§ 526 Abs 3 ZPO, 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78 EO gilt § 502 Abs 4 ZPO: Der Revisionsrekurs ist demnach jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
4. Im Anlassfall liegt der Entscheidungsgegenstand unter 30.000 EUR (vgl zum Entscheidungsgegenstand RIS Justiz RS0103147).
5. Das Rekursgericht, das offenbar von einer generellen Anfechtbarkeit des von ihm gefassten Zurückweisungsbeschlusses ausgegangen ist, was sich aus seinem Hinweis auf § 514 ZPO ergibt, wird daher den erforderlichen Ausspruch (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO), ob der ordentliche Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zulässig ist, zu ergänzen haben.
5.1 Verneint das Rekursgericht in diesem zu ergänzenden Ausspruch die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses, steht der betreibenden Partei die Möglichkeit offen, einen Abänderungsantrag gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78 EO zu stellen, wobei es der Beurteilung des Rekursgerichts obläge, ob das von der Betreibenden bereits erhobene Rechtsmittel einen entsprechenden Abänderungsantrag enthält.
5.2 Erklärt das Rekursgericht hingegen den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, wird es den bereits erhobenen Revisionsrekurs der Betreibenden erneut vorzulegen haben.
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