Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse B*****, vertreten durch Dr.Johannes M. Burger, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Gerhard L*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 1,753.978,15 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.Dezember 1992, GZ 8 Cg 150/92-12, ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 19.Mai 1993, AZ 3 R 99/93(ON 18), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht stattgegeben. Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 22.454,93 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer S 3.742,49) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine inländische Kreditunternehmung. Der Beklagte ist Vermögensverwalter. Er hatte jahrelang von der Klägerin für die Vermittlung von Sparverträgen Provisionen bezogen. Im Herbst 1985 trat die Klägerin durch den Leiter ihrer Wertpapierabteilung an den Beklagten mit dem Vorschlag heran, sich auf Provisionsbasis als Vermittler bei Wertpapiergeschäften zu beteiligen. Grundlage der diesbezüglich folgenden Geschäftsbeziehung der Streitteile war das Gespräch, das der Beklagte am 15.Oktober 1985 mit dem Direktor der Klägerin und deren damaligen Leiter der Wertpapierabteilung führte. Danach sollte der Beklagte nach den Vorstellungen der Klägerin als Mittelsmann zwischen ihr und ihren anonym bleiben wollenden Kunden eingeschaltet werden; er sollte nicht selbst gegenüber der Bank Inhaber der zu eröffnenden Wertpapierdepots und Kontoinhaber der zugehörigen Verrechnungskonten werden, Vertragspartner der Bank sollten vielmehr die anonym bleibenden Dritten sein; der Beklagte sollte von der Bank für seine Intervention bar auszuzahlende Provisionen erhalten. Haftungserklärungen des Beklagten forderte die Klägerin nicht.
In der Folge eröffneten durch den Beklagten betreute Vermögensanleger bei der Klägerin Wertpapierdepots mit Verrechnungskonten, ohne daß die Klägerin auf die Identifizierung der anonym bleiben wollenden Kunden Wert legte. Den Mitarbeitern der Klägerin war jeweils bewußt, daß der Beklagte lediglich als Vertreter der anonym bleiben sollenden Kunden einschritt. Die Klägerin übergab dem Beklagten bei Eröffnung eines Wertpapierdepots ein Sparkassenwertpapierbuch zur Abwicklung von Geschäften im Sinn des § 12 DepotG 1970. Dazu wurde jeweils ein Losungswort vereinbart, das der Beklagte namens der Kunden nannte. Unter anderem eröffnete die Klägerin jeweils für anonym bleibende, durch den Beklagten vertretene Kunden Wertpapierdepot samt Verrechnungskonto am 4.März 1987 mit dem Losungswort Sieghart, am 19. Mai 1987 mit dem Losungswort Markus und am 15.März 1988 mit dem Losungswort Miba, zur selben Zeit auch mit dem Losungswort Gerhard und mit dem Losungswort Cornelia. Gegen Ende des Jahres 1990 stellte die Klägerin fest, daß die jeweiligen Verrechnungskonten beträchtlich überzogen waren, ohne daß die deponierten Wertpapiere oder sonstigen Werte ausreichend Deckung geboten hätten. Ende Mai 1991 forderte die Klägerin den Beklagten auf, dafür zu sorgen, daß die jeweiligen Kunden entsprechende Nachschüsse leisteten. Der Beklagte leitete diese Aufforderungen der Klägerin an die Kunden weiter, diese waren aber zu keiner Zahlung bereit. Der Beklagte lehnte das Ansinnen der Klägerin ab, ihr in Ansehung der betreffenden Verrechnungskonten eine Haftungserklärung abzugeben. Im März 1992 wiederholte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre an die anonymen Kunden gerichtete Aufforderung zum Ausgleich ihrer Konten, der Beklagte teilte der Klägerin am 26.März 1992 mit, daß die Kunden zu keiner Leistung bereit wären und er sich weigere, deren Namen offenzulegen. Er verwahrte sich dabei auch gegen das Gerücht, er selbst wäre Kontoinhaber. Die Klägerin erklärte hierauf gegenüber dem Beklagten die Beendigung der Geschäftsbeziehung, verwertete die im Depot liegenden Wertpapiere, brachte die Erlöse den Verrechnungskonten gut, so daß sich auf den einzelnen Verrechnungskonten (von denen drei die Klägerin ohne Zustimmung der Kunden in der Annahme, es handle sich jeweils um eigene Konten des Beklagten, zusammengelegt hatte) ein Guthaben zugunsten der Klägerin von rund 1,8 Mio S ergab.
Diesen Betrag abzüglich einer dem Beklagten gutgebrachten Summe von rund 80.000 S begehrte die Klägerin mit der primären Behauptung, es handle sich um Depots und Verrechnungskonten des Beklagten selbst, dieser sei jedenfalls der Klägerin gegenüber als Bankkunde aufzufassen. Selbst als Stellvertreter der anonym bleiben wollenden Kunden wäre der Beklagte aber nach der Entwicklung der Geschäftsbeziehung zur Offenlegung gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen, wer ihre zunächst anonym gebliebenen Vertragspartner seien. Die Weigerung des Beklagten, die von ihm vertretenen Kunden zu nennen, mache ihn der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig, so daß er für die Negativsalden der erwähnten Verrechnungskonten, wenn schon nicht rechtsgeschäftlich oder kraft Stellvertretungsrechtes, so doch aus dem Titel des Schadenersatzes hafte.
Der Beklagte wendete ein, der Klägerin sei stets klar gewesen, daß er für ungenannt bleiben wollende Bankkunden abschließe, er habe für diese der Klägerin gegenüber nie eine Haftung übernommen, im Sinne der Absprache mit der Klägerin habe er sich seinen Auftraggebern gegenüber verpflichtet, ihre Anonymität auch gegenüber der Klägerin zu wahren.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege.
Die Klägerin ficht dieses Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin selbst hat anläßlich der Erweiterung ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten - ganz offensichtlich im eigenen geschäftlichen Interesse - auf die Interessen ihrer potentiellen Kunden hingewiesen, auch ihr gegenüber anonym zu bleiben, und aus diesem Grunde dem Beklagten angeboten, auf Provisionsbasis als Mittelsperson, nämlich als Vertreter der ungenannt bleiben wollenden Bankkunden der Klägerin einzuschreiten. Die Klägerin nahm also selbst auf die Anonymität ihrer Kunden geradezu als Grundlage der von ihr erwartenden Geschäftsabschlüsse Rücksicht und benützte den Beklagten eben dazu, Geschäftskontakte herzustellen, ohne daß sich die potentiellen Kunden ihr gegenüber zu identifizieren hätten.
Die wirtschaftlichen Risken solcher Geschäfte, die darin lagen, allfällige Ansprüche gegen einen nach der gewählten Geschäftskonstruktion systemgemäß unbekannt bleibenden Kunden nicht wirksam verfolgen zu können, hat die Klägerin auf sich genommen.
Sie kann dieses Risiko nicht nachträglich auf den Beklagten überwälzen. Er sollte nicht ihr Bankkunde, sondern nur Vertreter unbekannt bleiben sollender Geschäftsherren sein. Deren Anonymität war geradezu Geschäftsgrundlage. Die Klägerin durfte nicht erwarten, daß der Beklagte die Identität der vereinbarter Weise anonym zu bleibenden Kunden offenbaren werde. Der in der Art der vereinbarten geschäftlichen Kontakte gelegene schlüssige Verzicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Identifizierung der Bankkunden war vom Beklagten als auf Dauer zu verstehen. Der Verzicht war nicht unzulässig und hatte einen klar umgrenzten Inhalt, so daß er auch nicht im Sinne des § 937 ABGB als unwirksam angesehen werden könnte.
Mangels Verpflichtung zur Nennung der von ihm vertretenen Bankkunden konnte der Beklagte auch der Klägerin gegenüber aus seiner Weigerung, die von ihm vertretenen Kunden zu nennen, nicht schadenersatzpflichtig werden. Das gälte auch dann, wenn wegen der Anonymität der vom Beklagten vertretenen Bankkunden das wirksame Zustandekommen von Bankgeschäften überhaupt verneint würde, denn auch diese Rechtsfolge hätte die Klägerin mit der von ihr gewählten Art der Geschäftsbeziehungen unter Einschaltung des Beklagten in Kauf genommen.
Die Vorinstanzen haben aus diesen Erwägungen das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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