Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Kaufmann in *, vertreten durch Dr. Leopold Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R*, Geschäftsfrau in *, vertreten durch Dr. Franz Kriftner jun., Rechtsanwalt in Linz, wegen S 100.000,-- sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. September 1978, GZ 3 R 90/78 13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Juni 1978, GZ 10 Cg 262/77 9, in der Hauptsache bestätigt, im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, wobei auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen sein wird.
Begründung:
Der Kläger begehrt den Betrag von S 100.000,-- sA mit der Begründung, er habe diesen Betrag der Beklagten als Vorauszahlung auf den Kaufpreis für den beabsichtigten, in der Folge jedoch nicht zustandegekommenen Erwerb des Leder- und Spielwarengeschäfts der Beklagten in L*, bezahlt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Verkauf des Geschäftes sei zustandegekommen, da sich die Streitteile über Kaufgegenstand und Kaufpreis mündlich geeinigt hätten. Der vom Kläger geforderte Betrag sei ihr als Sicherstellung für die Vertragserfüllung übergeben worden. Der Kläger habe die Erfüllung des Kaufvertrages schuldhaft verweigert, sie sei daher zur Rückzahlung des empfangenen Betrages nicht verpflichtet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Frühjahr 1976 faßte die Beklagte den Entschluß, ihr Leder- und Spielwarengeschäft mit dem Standort L*, zu verkaufen und gab dies der Handelskammer in L* bekannt. Der Kläger, der sich in Österreich eine geschäftliche Existenz aufbauen wollte, nahm mit der Beklagten Verbindung auf und vereinbarte mit ihr einen Termin. Der Kläger kam mit H* in die Wohnung der Beklagten; dort wurden ihm und H* die Geschäftsunterlagen gezeigt. Beide erklärten, das Geschäft gemeinsam erwerben und führen zu wollen. Der Kläger erklärte, von der Buchhaltung nicht viel zu verstehen, er überlasse dies Frau H*. Die Parteien besprachen dann den Geschäftskauf, wobei im Verlaufe des Gespräches ein Kaufpreis von S 420.000,-- festgelegt wurde, eine Einigung aber nicht erfolgte. Die Beklagte erklärte, daß ein Warenlager im Werte von S 350.000,-- bis S 400.000,-- vorhanden sein dürfte. Dazu legte sie ihre letzten Inventurunterlagen vom 31. Dezember 1975 vor; die Beklagte erklärte sich auch bereit, sämtliche Buchhaltungsunterlagen H* zur Durchsicht und Kontrolle für etwa 2 Tage nach Hause mitzugeben. Daraufhin wurde ein zweiter Termin, wieder in der Wohnung der Beklagten vereinbart, zu welchem der Kläger wiederum mit H* erschien. Letztere erklärte, daß die Unterlagen in Ordnung seien und sie daraus ersehe, daß das Geschäft für den Kläger und sie interessant sei. Sie sagte, daß das Warenlager noch einmal einer Inventur unterzogen werden müsse und daß ihr ein Betrag von S 420.000,-- risikoreich vorkomme, weil unter Umständen weniger Warenlager vorhanden sein könnte. Als dann die Beklagte erklärte, daß eine Inventur ohnedies üblich sei, sie aber darauf bestehe, daß auch die sogenannten Ladenhüter zum vollen Preis und ein Heizungskessel zum Preis von S 20.000,-- genommen werden müßte, machte H* den Vorschlag, einen Teilbetrag des Kaufpreises unverbucht zu bezahlen. Auf der Basis dieses Vorschlages einigten sich die Parteien über die Bezahlung eines Kaufpreises von S 420.000,--, wobei ein Betrag von S 100.000,-- nicht verbucht werden und somit der ausgewiesene, verbuchte Kaufpreis S 320.000,-- betragen sollte. Man regelte dann noch die Personalfrage so, daß der Kläger kein Personal zu übernehmen habe. Hinsichtlich der Mietrechte teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie eine fixe Zusage des Hauseigentümers erhalten habe, daß der Kläger das Geschäft ohne Mietzinserhöhung erwerben könne und der Hauseigentümer mit einer Mietdauer von 10 Jahren einverstanden sei. Von dieser zweiten Besprechung stand der Kläger auf, gab der Beklagten die Hand und sagte: „Frau R*, das Geschäft ist von mir aus 100%ig gekauft, ich fahre jetzt zurück nach Irland und Frau H* wird für mich die restlichen Formalitäten erledigen“.
In der Folge setzte sich H* mit dem Hauseigentümer in Verbindung und erhielt auch von diesem die Bestätigung, daß alles in Ordnung gehe. Sie besprach sich mit dem Steuerberater H* und legte auch mit dem Rechtsanwalt Dr. H* einen Termin wegen einer Vorbesprechung zur Abfassung des Kaufvertrages fest. Ein vom Vermieter unterfertigter Entwurf eines Mietvertrages wurde am 8. Juli 1976 Rechtsanwalt Dr. H* ausgefolgt.
Bei der vereinbarten Besprechung bei Rechtsanwalt Dr. H* am 7. Juli 1976 wurde das Übereinkommen nochmals Punkt um Punkt durchbesprochen, wobei H* alles so bestätigte, wie es von den Parteien besprochen worden war. Daraufhin wurde die Vertragsunterzeichnung für den nächsten Tag festgelegt. Etwa 2 Wochen vor diesem Termin hatte H* der Beklagten mitgeteilt, daß der Kläger nicht zur Vertragsunterzeichnung anreisen werde. Die Beklagte verlangte daraufhin eine Sicherstellung anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages durch sie, da sie ihre Angestellten Mitte Juni kündigten wollte. Dabei schlug sie vor, ihr die S 100.000,--, die nicht verbucht werden sollten, vor der Vertragsunterzeichnung zu übergeben, damit der Vertrag auch wirklich so eingehalten wird, wie er mündlich zugesagt worden war. H* erklärte sich damit einverstanden. Am nächsten Tag, dem 8. Juli 1976 kamen die Beklagte und H* wieder zu Dr. H*. Dieser zeigte ihnen den Vertragsentwurf, welcher von der Beklagten in der Folge unterzeichnet wurde. Dabei erklärte H* gegenüber Dr. H*, daß der Kläger das Geschäft erwerben wolle. H* verhielt sich bei Dr. H* eher passiv; die Beklagte hatte diesem die einzelnen Angaben zur Verfassung des Vertragsentwurfes gemacht, sowie den Preis genannt. Bevor die Beklagte den Kaufvertrag bei Dr. H* unterschrieb, ging sie mit H* in einen Vorraum der Kanzlei, wo ihr H* S 100.000,-- übergab, wogegen die Beklagte dieser eine maschinengeschriebene Quittung aushändigte, in welcher die Beklagte den Erhalt der S 100.000,-- als Sicherstellung für die Erfüllung des Kaufvertrages vom 8. Juli 1976 bestätigte. Weiters legte die Beklagte in dieser Bestätigung fest: „Tritt Herr A* zurück, bzw hält er seine mündliche Kaufvereinbarung nicht ein, so verfällt diese Sicherstellung zu meinen Gunsten“.
Nach der Unterschriftleistung erklärte Dr. H*, den Vertrag dem Kläger zur Unterfertigung zu schicken, weiters, daß er nicht wisse, ob der Kläger mit sämtlichen Punkten des Vertrages einverstanden sein würde, da dieser nur auf Grund der Angaben der Beklagten verfaßt worden sei. In der Folge sandte er den Kaufvertragsentwurf auch an den Kläger, erhielt ihn aber nicht zurück.
Ende Juli 1976 besprach die Beklagte mit ihrem Steuerberater H* die Einzelheiten des Geschäftsverkaufes und teilte ihm mit, daß sie S 100.000,-- erhalten habe und diese eventuell nicht verbuchen wolle. Über Belehrung ihres Steuerberaters, daß bei einer Geschäftsveräußerung dieser Betrag ohnehin steuerfrei sei und der Rest vom Veräußerungsgewinn nur mit dem halben Steuersatz zu versteuern sei, verbuchte die Beklagte den Betrag von S 100.000,-- als Kasseneingang. Etwa Anfang August teilte H* der Beklagten telefonisch mit, daß sie nunmehr nach Irland fahren werde, um dem Kläger bei der Auflösung des Haushaltes zu helfen; sie käme Mitte August mit dem Kläger zurück und zu diesem Zeitpunkt (nämlich am 15. August) sollte auch die erste Teilzahlung erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt waren aber weder der Kläger noch H* zu erreichen. Die Beklagte verreiste dann auf etwa 10 12 Tage und bat ihre Mutter He*, das Geld für sie in Empfang zu nehmen. Als sie vom Urlaub zurückkam, rief sie H* an, die ihr mitteilte, daß sie selbst nicht verstehen könne, daß der Kläger nicht gekommen sei. Einige Zeit später teilte H* der Beklagten mit, daß sie die Bestätigung für den Erhalt der S 100.000,-- nicht mehr habe und die Beklagte ihr eine neue Bestätigung ausstellen solle, auf der von einer Sicherstellung nicht die Rede sei. Der Kläger wolle das Geschäft nicht übernehmen und das Geld zurückhaben, die Beklagte solle sich die Sache weiter mit ihm ausfechten. Ende des Jahres kam die Beklagte dann schließlich zum Schluß, daß der Kläger das Geschäft nicht mehr kaufen wolle und sah sich in der Folge um einen anderen Käufer um. Im Dezember 1977 verkaufte sie schließlich das Geschäft anderweitig.
Rechtlich ging der Erstrichter davon aus, daß eine Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis erfolgt und damit ein Kaufvertrag zustandegekommen sei. Der vom Kläger geleistete Betrag sei im Hinblick auf seine Höhe nicht als Angeld im Sinne des § 908 ABGB, sondern als Teilzahlung zu qualifizieren, wobei eine Prüfung der Frage, ob H* zum Abschluß der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung bevollmächtigt war, entbehrlich sei. Im Hinblick auf die einverständliche Vertragsauflösung sei die Beklagte zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages im Grunde des § 1435 ABGB verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten keine Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung durch den Erstrichter.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist gerechtfertigt.
Beide Vorinstanzen gingen davon aus, daß der klagsgegenständliche Betrag der Beklagten von H* nicht als Angeld, sondern als Anzahlung gegeben worden sei. Gemäß § 908 ABGB ist das, was bei Abschluß eines Vertrages vorausgegeben wird, außer dem Falle einer besonderen Verabredung nur als Zeichen der Abschließung oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten. Wird der Vertrag durch Verschulden einer Partei nicht erfüllt, kann die schuldlose Partei das von ihr empfangene Angeld behalten. Will sie sich damit nicht begnügen, kann sie auf Erfüllung, oder wenn dies nicht mehr möglich ist, auf Ersatz dringen. Das Gesetz präsumiert damit, daß ein im Voraus gegebener Geldbetrag nicht etwa nur als Begleichung eines Teils des Kaufpreises aufzufassen ist, sondern daß ihm die Funktion zukommt, Zeichen des Abschlusses und Sicherstellung der Erfüllung zu sein. Diese Absicht bedarf daher keiner besonderen Erklärung, sie wird vielmehr vermutet, wenn nicht aus der Erklärung der Partei oder aus den Umständen erhellt, daß das Geleistete zu anderem Zweck gegeben wurde ( Ehrenzweig , Schuldrecht § 318/I). Wie Zeiller, Kommentar III/1 zu § 908 ausführt, soll damit dem „Irrwahn“ und den Streitigkeiten der Parteien über den Sinn der Vorauszahlung vorgebeugt werden. Vielfach wird freilich bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden können, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des § 908 ABGB beabsichtigen. Insbesondere kann die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen (SZ 24/289). Bei großen Beträgen wird es ja nicht dem Parteiwillen entsprechen, daß diese Beträge unter Umständen verfallen oder in doppelter Höhe zurückgestellt werden sollen ( Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 384; SZ 26/176, 299; EvBl 1967/198). All dies gilt aber eben nur im Zweifel und schließt nicht aus, daß – auch nach Vertragsabschluß – vertragsgemäß ein höherer Betrag als Angeld zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages rechtswirksam vereinbart wird ( Gschnitzer aaO 384, Ehrenzweig aaO § 318 FN 10; 7 Ob 296/74). Im vorliegenden Fall begehrte die Beklagte den Betrag von S 100.000,-- „damit der Vertrag auch wirklich so eingehalten wird wie er mündlich zugesagt wurde“, womit H* einverstanden war. Die Zweckwidmung des übergebenen Betrages wurde schließlich in der ausgestellten Quittung dahin umschrieben, daß er als Sicherstellung für die Erfüllung des Kaufvertrages in Empfang genommen werde. Es heißt dann weiter „Tritt Herr A* zurück bzw hält er seine mündliche Kaufvereinbarung nicht ein, so verfällt diese Sicherstellung zu meinen Gunsten“. Eine Behauptung, der Inhalt der Quittung entspreche nicht der getroffenen Vereinbarung liegt nicht vor. Damit liegt aber eine Vereinbarung des Inhaltes vor, daß der übergebene Betrag als Sicherstellung für die Erfüllung dienen soll, sodaß von einem vertragsmäßig vereinbarten Angeld auszugehen ist, dessen Höhe grundsätzlich der Parteidisposition unterliegt. Die von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen treffen nun durchwegs Fälle, in denen bei Hingabe des Betrages eine besondere Vereinbarung
Es wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob H* zum Abschluß der in Rede stehenden Vereinbarung mit der Beklagten bevollmächtigt war, oder ob sie vollmachtslos bzw unter Überschreitung der ihr eingeräumten Vertretungsmacht gehandelt hat, in welchem Falle die Angeldvereinbarung für den Kläger freilich nicht verbindlich wäre.
Demzufolge war der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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