Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch Univ. Prof. Dr. H*, dieser vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Univ. Prof. Dr. A* und 2.) Prim. Dr. J*, beide vertreten durch Dr. Helmut Pfalz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 100.000,-- S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 14. Juli 1978, GZ 6 R 104/78 48, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25. Feber 1978, 17 Cg 538/75 45, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht infolge Rekurses der klagenden Partei den Beschluß des Erstrichters auf Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage ersatzlos auf.
Der dagegen von den Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil die zweitinstanzliche Entscheidung nur formell aufhebend, inhaltlich aber abändernd ist; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Für die Klägerin, einen eingetragenen Verein, schreitet Univ. Prof. Dr. H* mit der Behauptung ein, bei der Ausschußsitzung des Vereines vom 18. 6. 1974 mit nachfolgender Bestätigung durch die Hauptversammlung gültig zum Präsidenten gewählt worden zu sein. Die Beklagten behaupten die Ungültigkeit dieser Wahl und ihr eigenes Recht, als vorher gewählte Funktionäre den Verein zu vertreten. Das Erstgericht hat über den Prozeßgegenstand noch nicht entschieden, sondern den Ablauf der letzten statutenmäßigen Funktionsperiode zum Anlaß seiner Formalentscheidung genommen. Eine allfällige Präsidentschaft des namens der klagenden Partei einschreitenden Vertreters sei mit 17. 6. 1977 erloschen und der Verein seither nicht mehr prozeßfähig und gesetzmäßig vertreten. Das Rekursgericht billigte diese Rechtsansicht nicht.
Die Rekurswerber bekämpfen zu Unrecht die zutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der klagende Verein unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäß erteilten Vollmacht des angeblich letztgewählten Präsidenten an die seit der Klagseinbringung am 23. 12. 1975 für den klagenden Verein einschreitenden Rechtsanwälte ungeachtet des Ablaufes der Funktionsperiode des Vollmachtsgebers weiterhin gesetzmäßig vertreten ist. Ihre gegenteilige Ansicht wird durch § 35 Abs 1 ZPO widerlegt, wonach die Prozeßvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben wird. So lange also nicht ein Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers oder ein neuer gesetzlicher Vertreter einer prozeßunfähig gewordenen Partei die erteilte Prozeßvollmacht gemäß § 35 Abs 2 ZPO widerruft, ist der nachträgliche Verlust der Vertretungsmacht eines zunächst gesetzmäßig einschreitenden Organs einer juristischen Person für den Fortgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung (vgl Fasching II 285 f). Auch die Bestreitung der gültigen Bestellung des Organs ändert daran nichts, wenn diese wie hier zugleich Prozeßgegenstand ist (EvBl 1973/271 ua).
Soweit sich die Rekurswerber zum Nachweis ihrer weiteren Behauptung, Prof. Dr. H* habe den Klagevertretern nur in seinem eigenen Namen und nicht namens des klagenden Vereins Prozeßvollmacht erteilt, auf die Formulierung des Klagsrubrums berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das dort angeführte Vertretungsverhältnis (Verein, vertreten durch den Präsidenten, vertreten durch Rechtsanwälte) entspricht dem einer stufenweisen Bevollmächtigung. Mögliche Zweifel daran aber, daß Prof. Dr. H* die Vollmacht zur Klagseinbringung (am Tage vor derselben) nicht in seiner (bestrittenen) Eigenschaft als Präsident des klagenden Vereines, sondern als physische Person erteilt habe, konnten gemäß § 37 Abs 2 ZPO durch Nachbringung einer weiteren Vollmacht beseitigt werden. Eine solche Vollmacht, die mit 20. 12. 1975 noch vor dem Ablauf der statutenmäßigen Funktionsperiode an den einen der beiden Klagevertreter ausgestellt wurde, ist über Veranlassung des Obersten Gerichtshofes vorgelegt worden. Es erübrigt sich damit eine Prüfung der Frage, ob etwa auch die alte Vollmacht durch Beifügung eines Hinweises auf das damalige Vertretungsverhältnis vervollständigt hätte werden können.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden