Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, Hausfrau in *, vertreten durch Dr. Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagten Parteien 1) J*, Fleischhauermeister in *, und 2) D*-Aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Dr. Hans Maxwald, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 16.800,-- sA und Rente, infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Juli 1978, GZ 5 R 68/78 56, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 9. März 1978, GZ 2 Cg 303/75 48, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.490,54 (darin S 140,04 Umsatz- und S 600,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 23. Dezember 1970 ereignete sich auf der Bundesstraße* zwischen P* und F* ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines VW Busses und E* als Lenker eines VW Kombis beteiligt waren; die Klägerin wurde dabei schwer verletzt, E* wurde getötet.
Im Verfahren 2 Cg 242/71 des Kreisgerichtes Wels wurde unter anderem entschieden, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der Klägerin für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall, die zweitbeklagte Partei allerdings nur im Rahmen des Versicherungsvertrages, haften.
Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin – soweit für das Revisionsverfahren wesentlich – als Folgewirkung aus dem seinerzeitigen Verkehrsunfall ein Rentenbegehren. Sie brachte dazu vor, daß sie unfallsbedingt eine Berufsunfähigkeit als Hausfrau im Ausmaß von 30 % erlitten habe. Sie müsse aber dennoch ihre Tätigkeit im Haushalt voll ausüben, was nur durch besondere Anstrengung und Überwindung der nach wie vor auftretenden Beschwerden möglich sei. Sie habe daher Anspruch auf Beiziehung einer Haushaltshilfe, deren Kosten sich einschließlich Kost und Quartier bei voller Verwendung auf monatlich mindestens S 4.000,-- erstellen würden. Im Hinblick auf ihre bloß 30 % ige Berufsunfähigkeit als Hausfrau mache sie jedoch nur einen Anspruch auf 15 % der vorangeführten Kosten einer Haushaltshilfe geltend. Dies ergebe einen monatlichen Betrag von S 600,--, den sie ab 1. Juli 1975 bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres begehre.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung. Es bestehe keine Berufsunfähigkeit; die Klägerin sei daher in der Lage, ihre Haushaltsarbeiten ohne wesentliche Einschränkungen auszuüben. Außerdem ermangle dem Rentenbegehren die Sicherungsfunktion, da der Eintritt einer Einkommensminderung in Zukunft nicht wahrscheinlich sei.
Das Erstgericht erkannte die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin eine monatliche Rente von S 600,-- ab 1. Juli 1975 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu bezahlen. Ein Leistungsbegehren, das nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der (das Leistungsbegehren betreffenden) Berufung der Klägerin und der Berufung des Erstbeklagten nicht Folge und bestätigte das Ersturteil insoweit als Teilurteil. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei wurde das Ersturteil im Umfange des Zuspruches der Rente unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfange an das Prozeßgericht zurückverwiesen. Die Aufhebung blieb unangefochten.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes in seinem gesamten stattgebenden, das ist den Zuspruch der Rente betreffenden Umfange erhebt der Erstbeklagte Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen, in eventu, daß lediglich eine monatliche Rente in der Höhe von S 400,-- zugesprochen werde.
Die Klägerin, die eine Revisionsbeantwortung erstattete, beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegen die auf Seite 6 und 7 der Ausfertigung (Seite 206 und 207 des Aktes) wiedergegebenen Feststellungen zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß von der Klägerin nach dem Inhalt ihres Vorbringens eine sogenannte Verdienstentgangs- bzw Hausfrauenrente begehrt werde, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß sie in ihrem Schriftsatz vom 17. September 1975 (ON 5) auch von einer abstrakten Rente spreche. Eine solche Verdienstentgangsrente bzw Hausfrauenrente werde durch die Bestimmung des § 1325 ABGB gedeckt; eine Ehefrau, die wegen einer unfallsbedingten Verletzung in der Führung des Haushaltes und in der Pflege der Kinder beeinträchtigt sei, erleide in diesem Umfang eine Einbuße ihrer Leistungs- bzw Erwerbsfähigkeit, die sie durch Beiziehung einer Haushaltshilfskraft ausgleichen und als einen nach § 1325 ABGB als Verdienstentgang zu beurteilenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger geltend machen könne. Die Höhe dieser Rente sei nach § 273 ZPO auszumitteln; belanglos bleibe, ob die Ehefrau tatsächlich eine Haushaltshilfskraft beschäftige oder die Hausarbeiten durch einen Mehraufwand an Zeit und Mühe selbst verrichte.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Zum Vorbringen der Beklagten, daß dem Erstgericht ein Fehler in der Qualifikation des Klagebegehrens unterlaufen sei, weil die Klägerin keine Verdienstentgangsrente (Hausfrauenrente), sondern eine abstrakte Rente begehrt habe, erachtete das Berufungsgericht, daß von der Klägerin nach dem ganzen Inhalt ihres Vorbringens in erster Instanz zweifelsfrei eine Verdienstentgangsrente begehrt worden sei. Bereits in der Klage habe die Klägerin auf die unfallsbedingte Berufsunfähigkeit als Hausfrau und den dadurch bedingten Mehraufwand an Zeit und Mühe hingewiesen und den Anspruch auf eine dieser Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsminderung als Hausfrau adäquate Haushaltshilfe geltendgemacht. Daß dann im Schriftsatz vom 17. September 1975 (ON 5) auch die Voraussetzungen hinsichtlich einer abstrakten Rente erörtert wurden und in der Verhandlung vom 13. Dezember 1976 (ON 23) das Rentenbegehren auf den Verhandlungsschluß erster Instanz abgestellt wurde (welches Vorbringen aber in der Verhandlung vom 29. August 1977 ON 36 ausdrücklich wieder zurückgenommen wurde), sowie eine abstrakte Rente bis zum Eintritt in den Ruhestand begehrt worden sei, sei lediglich als ein gewisses Schwanken der Klägerin in der rechtlichen Qualifikation ihres Begehrens aufzufassen, ohne daß aber dadurch das auf eine Verdienstentgangsrente hinauslaufende Tatsachenvorbringen der Klägerin verändert worden wäre. Da zudem eine unrichtige rechtliche Bezeichnung der Stattgebung des Rentenbegehrens nicht im Wege stehe (vgl ZVR 1967/147), sei das Erstgericht richtigerweise von einem Begehren auf Zuspruch einer Verdienstentgangsrente ausgegangen und habe eine solche zugesprochen. Der Schadenersatzanspruch einer Ehefrau aus Verdienstentgang sei dann als begründet anzusehen, wenn die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau, die vor dem Eintritt des Schadensfalles, ohne über eigenes Einkommen zu verfügen, ihrem Mann die Wirtschaft geführt und ihm auch sonst beim Erwerb Beistand geleistet hat, durch Unfallsfolgen so beeinträchtigt wird, daß sie ihren diesbezüglichen Aufgaben überhaupt nicht mehr oder nur eingeschränkt nachkommen kann (vgl ZVR 1963/174; ZVR 1964/253; ZVR 1967/147 ua). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin habe festgestelltermaßen sowohl vor als auch nach dem Unfall die Hauswirtschaft ihrer Familie voll geführt, habe bereits längere Zeit vor dem Unfall ihren Beruf als Friseurin nicht mehr ausgeübt und demgemäß auch über kein eigenes Arbeitseinkommen verfügt, habe den Beruf als Friseurin in der Folge nicht mehr aufgenommen und sei schließlich durch die Unfallsfolgen dermaßen beeinträchtigt, daß sie ihrer Hauswirtschaftsführung nur mehr eingeschränkt bzw mit einem Mehraufwand an Zeit und Mühe nachkommen könne. Die Ermittlung eines monatlichen Kostenbetrages von S 4.000,-- sei vom Erstgericht unter Bedachtnahme auf § 273 ZFO richtig vorgenommen worden. Eine Verkürzung des unfallsbedingten Mehraufwandes wegen der halbtätigen Berufstätigkeit der Klägerin sei nicht gerechtfertigt, weil sich für eine berufstätige Frau, die gleichzeitig auch den Haushalt ihrer Familie führe, ihre Haushaltstätigkeit keineswegs linear zu ihrer Berufstätigkeit vermindere, sondern sie erstere trotzdem im vollen Umfang und ohne Verringerung durch ihre Berufstätigkeit erbringen müsse. Ausgehend von einem monatlichen Kostenbetrag von S 4.000,-- sowie unter Berücksichtigung der 20 %
Die Revision des Erstbeklagten macht neuerlich geltend, daß die Klägerin in erster Instanz nicht eine Verdienstentgangs-(Hausfrauen-)rente, sondern eine abstrakte Rente begehrt habe, weshalb eine Hausfrauenrente nicht hätte zugesprochen werden dürfen, sondern das Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre.
Dem Berufungsgericht ist aber beizupflichten, daß die Klägerin ein Tatsachenvorbringen erstattet hat, aus dem sich der Anspruch auf Zahlung einer sogenannten Hausfrauenrente zwanglos ableiten läßt, und daß diesem Umstand ein Schwanken in der rechtlichen Qualifikation des Begehrens, der die klagende Partei im Zivilprozeß nicht verpflichtet ist, nicht Abbruch tun kann. Die unrichtige rechtliche Bezeichnung eines Rentenbegehrens schadet nicht (vgl ZVR 1967/147). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Anspruch auf eine Verdienstentgangs- (Hausfrauen-)rente – und zwar auch in der begehrten Höhe – begründet ist. Die Untergerichte haben die rechtlichen Voraussetzungen für den Zuspruch einer Hausfrauenrente zutreffend dargelegt. Sie sind unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch richtig davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer durch die Verletzung einer Hausfrau notwendig gewordenen Haushaltshilfe primär als Ersatz für Verdienstentgang infolge verminderter Erwerbsfähigkeit und erst sekundär als Ersatz für Kosten für den Ausgleich dieser Fähigkeitsminderung anzusehen ist und daß dieser Anspruch auch dann zu bejahen ist, wenn eine verletzte Hausfrau sich tatsächlich keiner bezahlten Hilfskraft bedient, sondern ihre Behinderung durch einen Mehraufwand an Zeit und Mühe überwindet (ZVR 1967/147, ZVR 1975/47, ZVR 1977/111 und 299 ua, zuletzt 2 Ob 109/78).
Die Revision vermeint ferner (wie schon die Berufung), es gehe nicht an, daß dem Erstbeklagten sowohl der unfallsbedingte Mehraufwand an Zeit und Mühe als auch der durch die halbtätige Berufstätigkeit hervorgerufene Mehraufwand an Zeit und Mühe angerechnet wird.
Davon kann nicht die Rede sein. Auszugehen ist von der Feststellung, daß die Klägerin vor dem Unfall – wie auch während ihrer halbtätigen Berufstätigkeit nachher – den Haushalt geführt hat und führt und daß diese ihre diesbezügliche Fähigkeit durch den Unfall um 20 % herabgemindert wurde. Daß mit ihrer halbtätigen Berufstätigkeit eine Reduktion ihrer Tätigkeit im Haushalt auf die Hälfte verbunden wäre, wurde nicht festgestellt; nur in diesem Falle erschiene der Standpunkt des Revisionswerbers berechtigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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