Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräs id ent en des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch DDr. Armin Santner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*, Bauunternehmer in *, vertreten durch Dr. Hansjörg Seiser, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Herausgabe (Streitwert 64.167,60 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. April 1978, GZ 1 R 98/78-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Dezember 1977, GZ 25 Cg 609/75-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 3.120,72 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 600,-- S Barauslagen und 186,72 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Baggerunternehmer J* hatte am 19. Mai 1970 von der Klägerin eine Baumaschine „Caterpillar-Traxcavator“ um 270.000,--S gekauft; das Gerät war aber zunächst noch auf dem Lagerplatz der Klägerin, dem sogenannten „E*“ in *, verblieben. Ohne den Kaufpreis gezahlt zu haben, verkaufte J* den Caterpillar am 27. Juli 1970 an die Baufirma A* in * um 280.000,--S weiter. Während die Käuferin diesen Betrag zur Gänze an J* gezahlt hat, hielt J* seinerseits seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht ein; er leistete nur eine Anzahlung von 100.000,-- S noch im Jahre 1970 und dann einige weitere Zahlungen in den folgenden Jahren.
Über das Vermögen des J* wurde am 11. Februar 1972 zu Sa 5/72 des Landesgerichtes Innsbruck das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete den noch aushaftenden Kaufpreisrest als Ausgleichsforderung an, ohne hinsichtlich des Caterpillars Aussonderungs- oder Absonderungsansprüche geltend zu machen. Mit Beschluß vom 22. Juni 1972 wurde der Ausgleich bestätigt, wobei eine 40 %ige Quote, zahlbar innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Ausgleichs, vereinbart und festgesetzt wurde. Am 5. Juni 1973 wurde das Ausgleichsverfahren gemäß § 55e Abs 3 AO eingestellt. J* zahlte die aus der noch offenen Kaufpreisrestforderung von 104.611,-- S resultierende 40 %ige Ausgleichsquote von 41.844,40 S erst im Jahre 1976.
Mit der Behauptung, daß derzeit immer noch ein Kaufpreisrest von 64.167,60 S unberichtigt aushafte, verlangt die Klägerin im vorliegenden, seit 1. Dezember 1971 anhängigen Rechtsstreit vom Beklagten (K*) unter Berufung auf den mit ihm vereinbarten, auch durch das Ausgleichverfahren und die Zahlung der 40 %igen Ausgleichsquote nicht erloschenen Eigentumsvorbehalt die Herausgabe der Baumaschine, wobei sich der Beklagte von dieser Herausgabeverpflichtung durch Zahlung des Restkaufpreises von 64.167,60 S samt Anhang befreien könne. Da J* im Ausgleichsverfahren von der Bestimmung des § 20b Abs 1 AO nicht Gebrauch gemacht habe, sei der Aussonderungsanspruch der Klägerin bis heute aufrecht geblieben. Im Verfahren 10 Cg 176/71 des Handelsgerichtes Wien habe sich J* mit Vergleich vom 13. Juni 1972 verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von 227.750,--S samt Anhang bis 31. August 1972 zu zahlen.
Dem Beklagten sei beim Kauf der Baumaschine bekannt gewesen, daß der Verkäufer J* nicht Baumaschinenhändler, sondern Baggerunternehmer ist. Im Baumaschinenhandel sei es üblich, den Kauf großer Maschinen entweder mit einem Kredit des Verkäufers oder über ein Bankinstitut zu finanzieren und in diesem Fall nur unter Eigentumsvorbehalt zu liefern; der Beklagte habe auch gewußt, daß J* das Gerät noch nicht bezahlt hatte, weil dieser Umstand seinem Geschäftsführer kurz vor der Besichtigung der Maschine von Angestellten der Klägerin mitgeteilt worden sei. Bei dieser Besichtigung im „E*“ sei im übrigen in Gegenwart des Sachbearbeiters der Klägerin, H*, nur von einer Miete, nicht aber vom Kauf des Gerätes durch den Beklagten gesprochen worden.
Demgegenüber behauptet der Beklagte, die Klägerin habe ihm selbst mitgeteilt, daß der Caterpillar Eigentum der Firma S* sei. Am 27. Juli 1970 habe er die Maschine im Beisein von Herren der Klägerin besichtigt; auch der Kaufabschluß mit J* sei in Gegenwart von Vertretern der Klägerin zustandegekommen, nachdem sich der Beklagte zuvor noch einmal erkundigt hatte, ob alles in Ordnung sei; dies hätten die anwesenden Herren der Klägerin bestätigt. Der Beklagte habe den Caterpillar um 280.000,-- S gekauft und davon 80.000,--sofort, weitere 100.000,-- S am 1. September 1970 und die restlichen 100.000,-- S am 1. Dezember 1970 gezahlt; er habe daher das Eigentum an der Baumaschine erworben. Von einem Eigentumsvorbehalt habe nicht einmal die Klägerin selbst etwas erwähnt. Erst im Jahre 1971, also ein Jahr nach Abschluß des Kaufvertrages, habe die Klägerin dem Beklagten geschrieben, daß sie „nunmehr“ von dem Kaufvertrag mit J* erfahren habe; in seiner Antwort habe der Beklagte darauf hingewiesen, daß er als redlicher Besitzer nach § 367 ABGB an der Baumaschine Eigentum erworben habe.
Im Zuge des Verfahrens wendete der Beklagte schließlich auch den Mangel seiner Passivlegitimation ein, weil er nur Angestellter der Firma A* sei und das Gerät nicht im eigenen Namen gekauft habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung liegen folgende weitere Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Bis zu seinem Tod * 1969 war A* Alleininhaber der gleichnamigen, nicht protokollierten Einzelfirma – eines Bauunternehmens in * – gewesen. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Telfs vom 18. November 1969 wurde der Nachlaß nach A* zur Gänze dem Beklagten eingeantwortet. Seit dem Tod A* wird das Bauunternehmen als Witwenfortbetrieb geführt. Konzessionsträger ist ein gewisser A*; Inhaber bzw Eigentümer des Unternehmens ist jedoch der Beklagte.
Im Frühjahr 1970 erfuhr der Beklagte von einem Vertreter der Klägerin namens J*, daß ein Caterpillar, für den sich der Beklagte interessiert hatte, verkäuflich sei; das Gerät gehöre J*. Der Beklagte, welcher schon mehrere Jahre lang mit der Klägerin in Geschäftsverbindung gestanden war, deren Techniker He* gut kannte und zu diesem Vertrauen hatte, vereinbarte mit H* ein Treffen im „E*“. He* sollte bei dieser Gelegenheit den Caterpillar, für den der Beklagten Interesse hatte, besichtigen und dem Beklagten Ratschläge über die Eignung des Gerätes und die Angemessenheit des Kaufpreises geben. Gemeinsam mit einem Angestellten der Baufirma A* namens F* und seinem Baggerführer H* begab sich der Beklagten zum vereinbarten Termin in den „E*“ nach *. Zur Überraschung des Beklagten waren dort außer He* noch andere Vertreter der Klägerin anwesend, nämlich der damalige Geschäftsführer (richtig: Verkaufsleiter) H* und ein gewisser G*; auch J* hatte sich eingefunden. Der Caterpillar wurde vorgeführt und vom Beklagten besichtigt. J* verlangte einen Kaufpreis von 280.000,-- S, was auch He* hörte. Der Beklagte frage He*, ob dieser Preis angemessen sei, worauf He* erwiderte, es handle sich um einen günstigen Kaufpreis, der Beklagte solle zugreifen. Auch die anderen anwesenden Herren der Klägerin empfahlen dem Beklagten das Gerät zum Preis von 280.000,-- S. Hierauf kam es schon auf dem Lagerplatz des „E*“ zwischen dem Beklagten und J* zu einer Einigung über den Kaufpreis von 280.000,-- S. Anschließend daran gingen der Beklagte, A* und P* mit J* in den „R*“, wo die näheren Einzelheiten der Kaufpreiszahlung ausgemacht wurden. Der Beklagte hat den gesamten Kaufpreis noch im Jahre 1970 an J* gezahlt.
Von einer Vermietung des Caterpillars an den Beklagten war bei der geschilderten Zusammenkunft im „E*“ nicht die Rede. Auch den Vertretern der Klägerin war klar, daß der Beklagte das Gerät von J* kaufen und nicht nur mieten wollte; sie waren auch anwesend, als zwischen dem Beklagten und J* über den Kaufpreis verhandelt wurde.
J* hatte den in Rede stehenden Caterpillar am 19. Mai 1970 um 270.000,-- S von der Klägerin gekauft. Dabei wurde mit ihm vereinbart, daß er eine Anzahlung von 100.000,-- S bar zu leisten habe und daß ihm für den Restbetrag ein sogenannter „E*-Kredit“ in der Höhe von 170.000,-- S eingeräumt werde. Punkt III. des Kaufvertrages, der mit J* abgeschlossen wurde, enthält die ausdrückliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts bis zur restlosen Kaufpreiszahlung; auch der von J* unterschriebene Kreditantrag enthielt unter Punkt IV. eine gleichartige Vereinbarung. Die Anzahlung im Gesamtbetrag von 100.000,--S wurde von J* in zwei Teilzahlungen geleistet, und zwar zunächst am 3. Juli 1970 in der Höhe von 27.000,-- S und dann am 28. Juli 1970 in der Höhe von 73.000,-- S. Am 3. Dezember 1970 zahlte J* mit Scheck an die Klägerin weitere 80.000,-- S. Eine weitere Zahlung von 50.000,-- S leiststete er am 1. März 1971, wobei beide Zahlungen auf den offenen Saldo des J* bei der Klägerin verbucht wurden. J* stand mit der Klägerin schon seit Jahren in laufender Geschäftsverbindung und ließ bei ihr wiederholt Reparaturen an Baumaschinen durchführen. Nach Zahlung des Betrages von 50.000,-- S am 1. März 1971 verblieb gegenüber J* ein offener Saldo aus Reparaturrechnungen und Ersatzteillieferungen in der Höhe von 123.139,-- S. Noch im Juli 1970 erklärte J* gegenüber dem Buchhalter der Klägerin, H*, daß er (J*) möglicherweise den ihm eingeräumten Kredit über 170.000,-- S gar nicht benötige; er erläuterte dabei aber nicht näher, wieso dies der Fall sei.
Anläßlich der Zusammenkunft im „E*“ im Juli 1970 in Anwesenheit der Vertreter der Klägerin war immer nur von einem Kauf der Raupe durch den Beklagten die Rede, nie von einer Miete. J* machte dem Beklagten gegenüber nie eine Erwähnung davon, daß sich die Klägerin an dem Caterpillar das Eigentum vorbehalten hatte. A*, welchem bei den Kaufvertragsverhandlungen eine bedeutende Stellung zukam, hatte auch keinerlei Bedenken in Richtung eines Eigentumsvorbehaltes der Klägerin, weil J* noch im Jahr 1971 „der Kunde“ der Klägerin war. Obgleich J* auf A*den Eindruck eines „Schlamperers“ machte, hatte A* von J* andererseits auch den Eindruck, daß er sehr energisch sei. A* beobachtete noch vor dem Kaufabschluß zweimal, wie J* von den Angestellten der Klägerin behandelt wurde; bemerkte, daß sich die Dienstnehmer der Klägerin gegenüber J* sehr respektvoll benahmen. Während der Kaufverhandlungen im „E*“ im Juli 1970 erwähnte weder der dabei anwesende leitende Angestellte der Klägerin, H*, noch He*, daß die Klägerin von J* für den Caterpillar noch Geld zu bekommen habe. Keiner der Angestellten der Klägerin machte dabei auch eine Erwähnung, daß im Kaufvertrag mit J* ein Eigentumsvorbehalt hinsichtlich des Caterpillars vereinbart worden war und daß dieser Eigentumsvorbehalt mangels restloser Kaufpreiszahlung noch aufrecht sei.
Der Caterpillar wurde im Auftrag des Beklagten ein oder zwei Tage nach der Zusammenkunft im „E*“ vom Bagger-und LKW-Fahrer des Beklagten R* abgeholt. Die Klägerin folgte R* das Gerät anstandslos aus.
Im Verfahren 10 Cg 176/71 des Handelsgerichtes Wien hatte die Klägerin J* auf Zahlung von 227.750,-- S geklagt, wovon 104.611,-- S als Kaufpreisrest auf den gegenständlichen Caterpillar, die restlichen 123.139,--S auf eine Restschuld aus der Lieferung von Ersatzteilen entfielen. In diesem Verfahren verpflichtete sich J* mit Vergleich vom 13. Juni 1972, der Klägerin 227.750,-- S samt Zinsen und pauschalierten Kosten bis 31. August 1972 zu zahlen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß sich der Beklagte mit Recht auf den Schutz seines guten Glaubens nach § 367 ABGB berufen habe. Auch wenn zunächst eine ausschließliche Gewahrsame J* an dem gekauften Caterpillar nicht vorgelegen sei, müsse doch eine Übergabe dieses Gerätes durch die Klägerin an J* und damit ein „Anvertrauen“ im Sinne des § 367 ABGB spätestens anläßlich der Kaufverhandlungen und des Vertragsabschlusses am 27. Juli 1970 angenommen werden, als die Klägerin den Kaufabschluß zwischen J* und dem Beklagten nicht nur genehmigt, sondern an seinem Zustandekommen auch tatkräftig mitgewirkt habe. Spätestens am 27. Juli 1970 habe daher die Klägerin die Baumaschine nur noch stellvertretend für J* innegehabt; sie habe dann auch der Abholung des Gerätes durch H* zugestimmt und dabei gleichfalls als Stellvertreterin und im Vollmachtsnamen des J* gehandelt. Da bei den in Gegenwart von Vertretern der Klägerin geführten Kaufverhandlungen dem Beklagten gegenüber mit keinem Wort ein Eigentumsvorbehalt erwähnt worden war, müsse ihm guter Glaube zugebilligt werden. Auch das Unterlassen von Erkundigungen über einen allfälligen Eigentumsvorbehalt könne dem Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht als Verstoß gegen seine kaufmännische Sorgfaltspflicht angelastet werden; es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, den Beklagten auf ihren – damals noch wirksamen – Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen. Da der Beklagte sohin im guten Glauben lastenfreies Eigentum an dem Caterpillar erworben habe, müsse das Herausgabebegehren der Klägerin erfolglos bleiben.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Von den als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch das Prozeßgericht: Da die Gutgläubigkeit des Beklagten beim Erwerb der Baumaschine nicht mehr strittig sei, hänge die Entscheidung des Rechtsstreites nur noch von der Beantwortung der Frage ab, ob die Klägerin dem J* das Gerät „zum Gebrauch, zur Verwahrung oder in was immer für einer anderen Absicht anvertraut “ hatte. Kein Zweifel könne darüber bestehen, daß J* nach Abschluß des Kaufvertrages mit der Klägerin jederzeit befugt gewesen wäre, den Caterpillar abzuholen; für die Klägerin hätte zu diesem Zeitpunkt nicht der geringste Anlaß bestanden, die Herausgabe der Maschine zu verweigern. Daraus folge aber, daß die Klägerin das Gerät dem J* zum Gebrauch anvertraut habe. Wenn der Caterpillar trotzdem noch im „E*“ verblieben war, weil er von J* aus irgendwelchen Gründen vorerst nicht abgeholt wurde, sei die Klägerin trotzdem nur noch die gesetzliche oder zumindest tatsächliche Verwahrerin der Baumaschine gewesen, welche sie stellvertretend für J* innegehabt habe. Wie das spätere Verhalten der Klägerin zeige, habe sie die Rechtmäßigkeit des Verkaufes an den Beklagten vorerst auch gar nicht bezweifelt; an die Möglichkeit, den bei J* uneinbringlichen Kaufpreisrest vom Beklagten zu fordern, habe sie sich erst ein Jahr später erinnert. Das Herausgabebegehren der Klägerin sei somit vom Erstgericht mit Recht abgewiesen worden.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes 50.000,-- S übersteigt, wird von der Klägerin seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten; der Revisionsantrag geht auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin hält auch weiterhin an ihrer Auffassung fest, daß der Vorbehaltskäufer J* mangels körperlicher Übergabe des Caterpillars an ihn nicht ihr „Vertrauensmann“ im Sinne des S 367 ABGB gewesen sei. Bloße Verfügungsberechtigung reiche nicht aus, wenn der Käufer nicht gleichzeitig durch faktische Innehabung in einem solchen Naheverhältnis zum Kaufgegenstand stehe, wie es für einen Eigentümer charakteristisch sei; durch einen Besitzauftrag, wie er hier angenommen werden müsse, könne eine solche ausschließliche Gewahrsame des Käufers nicht ersetzt werden. Wie weit diese Rechtsauffassung der Klägerin zutrifft, kann jedoch diesmal auf sich beruhen, weil die Revision schon aus einem anderen Grund erfolglos bleiben muß:
Gleich den Parteien haben auch die Vorinstanzen übersehen, daß die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten dann unanwendbar sind, wenn der Vorbehaltsverkäufer der – vom Vorbehaltskäufer im eigenen Namen vorgenommenen – Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes zugestimmt hat ( Bydlinski in Klang 2 IV/2, 633 f; Frotz , Allgemeine Probleme des Kreditsicherungsrechts, Verhandlungen des IV. ÖJT 1/3, 180 f; Koziol-Welser 4II 125). Obgleich das ABGB – anders als § 185 Abs 1 dBGB – die Wirksamkeit einer vom Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten getroffenen Verfügung nicht ausdrücklich geregelt hat, muß doch auch nach österreichischem Recht davon ausgegangen werden, daß die Veräußerung einer Sache durch einen Nichtberechtigten mit Zustimmung des Berechtigten – insbesondere also durch einen Nichteigentümer, dem der Eigentümer die entsprechende Verfügungsmacht übertragen hat – jedenfalls wirksam ist und dem Erwerber ohne Rücksicht auf dessen guten Glauben Eigentum verschafft ( Bydlinsky, Der Inhalt des guten Glaubens beim Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers, JBl 1967, 355 ff [356]). Bei – ausdrücklicher oder schlüssiger – Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers zur Weiterveräußerung bedarf es daher gar keiner Berufung auf S 367 ABGB oder § 366 HGB; der Eigentumserwerb des Dritten beruht dann nicht auf seinem guten Glauben, sondern allein darauf, daß das bisher vom Verkäufer vorbehaltene Eigentum jetzt mit dessen Einwilligung auf ihn übertragen wird (Mayrhofer, Eigentumsvorbehalt und Weiterveräußerung der Sache – Verlängerungsformen, Gschnitzer-GedS [1969] 285 ff [294]; Bydlinski in JBl 1967, 356; Frotz aaO). Will der Vorbehaltseigentümer in einem solchen Fall die Weiterveräußerung nur unter der Bedingung gestatten, daß der Eigentumsvorbehalt dem Erwerber überbunden wird oder sich künftig auf den Erlös bzw die Kaufpreisforderung des Vorbehaltskäufers erstrecken soll, dann ist es seine Sache, seine Zustimmung von einer entsprechenden Verpflichtung des Vorbehaltskäufers abhängig zu machen (vgl dazu Mayrhofer aaO 292); mangels einer solchen Abrede führt die mit Zustimmung des Vorbehaltseigentümers vorgenommene Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes und damit zur Übertragung freien Eigentums an den dritten Erwerber ( Mayrhofer aaO 301; Frotz aaO; Koziol-Welser aaO).
Ein solcher Fall liegt hier vor: Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wurden die Verkaufsverhandlungen zwischen J* und dem Beklagten am 27. Juli 1970 im „E*“ in * in Anwesenheit mehrerer Vertreter der Klägerin – nämlich des damaligen Verkaufsleitersihrer Innsbrucker Filiale, H*, des Technikers He* und noch eines gewissen G* geführt. He* hatte dem Beklagten auf dessen Frage erklärt, daß es sich bei den von J* geforderten 280.000,-- S um einen günstigen Kaufpreis handle, der Beklagte solle zugreifen; auch die anderen Herren der Klägerin hatten dem Beklagten das Gerät zu diesem Kaufpreis empfohlen. Von einer bloßen Vermietung des Caterpillars an den Beklagten war dabei keine Rede gewesen; auch den Vertretern der Klägerin war klar, daß der Beklagte das Gerät von J* kaufen wollte, waren sie doch anwesend, als zwischen dem Beklagten und J* zunächst über den Kaufpreis verhandelt und dann – noch auf dem Lagerplatz – eine Einigung über den Kauf des Caterpillars um 280.000,-- S erzielt wurde. Ebenso wie J* machten auch die Vertreter der Klägerin den Beklagten damals mit keinem Wort darauf aufmerksam, daß sich die Klägerin im Kaufvertrag mit J* das Eigentum an der Baumaschine vorbehalten hatte und daß dieser Eigentumsvorbehalt mangels gänzlicher Zahlung des Kaufpreises noch aufrecht war; die Baumaschine wurde vielmehr ein oder zwei Tage später anstandslos einem Vertreter des Beklagten ausgefolgt. Daß ein solches Verhalten unter Bedachtnahme auf die Gewohnheiten und Gebräuche des redlichen Geschäftsverkehrs (§ 863 ABGB) nur als – vorbehaltlose – Einwilligung in die Weiterveräußerung des Caterpillars durch J* an den Beklagten gewertet werden konnte, ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zu bezweifeln. Die Klägerin, welche diese (schlüssigen) Willenserklärungen ihres damaligen Innsbrucker Verkaufsleiters H* zumindest nach außen gegenüber J* und dem Beklagten gegen sich gelten lassen muß, hat sich damit im Sinne der obigen Rechtsausführungen ihres Vorbehaltseigentums an der verkauften Baumaschine begeben und dem Vorbehaltskäufer J* die Übertragung freien Eigentums an den Beklagten ermöglicht; ihr auf das Eigentumsrecht gestütztes Herausgabebegehren muß schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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