Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Max Veltze, wider die beklagte Partei P*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn und Dr. Michael Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. Dezember 1977, GZ 1 R 260/77-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. August 1977, GZ 37 Cg 286/77-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.749,78 (einschließlich S 600,-- Barauslagen und S 233,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Firma der klagenden Partei ist seit 2. Mai 1975, jene der beklagten Partei seit 29. Dezember 1976 im Handelsregister eingetragen.
Die klagende Partei behauptet, daß sich die Tätigkeitsbereiche der Streitteile überschneiden und ihre Firmen wegen des Bestandteiles „P*“ verwechselbar ähnlich seien. Die klagende Partei begehre daher die Unterlassung der Verwendung dieses Wortes als Firmenbestandteil und im Geschäftsverkehr durch die beklagte Partei und die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilsspruches.
Die beklagte Partei beantragt Abweisung dieses Begehrens, da die Streitteile in keinem Wettbewerbsverhältnis stünden, da sich die Tätigkeitsbereiche und die Kundenkreise der Streitteile nicht überschneiden; da die beklagte Partei ihre Firma stets vollständig und ungekürzt verwende, bestehe auch keine Verwechslungsgefahr.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest:
Beide Streitteile betätigen sich in der Bauwirtschaft. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit Gummi- und Kunststoffwaren aller Art, insbesondere mit Bauelementen; der Betriebsgegenstand der Beklagten ist das Baumeistergewerbe. Die Klägerin führt überdies neben dem Verkauf ihrer Produkte mit eigenen Dienstnehmern auch Montagearbeiten für die von ihr vertriebenen Produkte auf Baustellen durch. Der Betrieb der Beklagten umfaßt keinen Baustoffhandel.
Die Klägerin hatte ihren Firmensitz bis ca 1975 in der *straße in *, die ihren Namen von der Klägerin ableitet. Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen nun nicht mehr in der *straße, hingegen ist der Firmensitz der Beklagten in dieser Straße gelegen.
Seit dem Auftreten der Beklagten im geschäftlichen Verkehr ist es wiederholt zu Verwechslungen der beiden Streitteile gekommen, so etwa bei Telefonaten und bei der Geschäftskorrespondenz.
Der Geschäftsführer der Beklagten, Ing. K*, ist auch Geschäftsführer einer Firma S*gesellschaft m.b.H., über deren Vermögen am 4. Jänner 1977 das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. In der letzten Zeit ist es offenbar im Zusammenhang mit diesem Ausgleich wiederholt zu Anfragen an die Klägerin gekommen, ob sie bald zusperre oder schon in Ausgleich gegangen sei.
Die Klägerin ist in Fachkreisen unter der Kurzbezeichnung „P*“ bekannt; diese Bezeichnung ist seit Jahren auch die Telegrammadresse der Klägerin.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß die Firmenwortlaute verwechselbar ähnlich seien. Dies lasse sich auch nicht durch den gesamten Firmenwortlaut vermeiden, weil es eine Tatsache des Geschäftsverkehrs darstelle, daß sich Kurzbezeichnungen - wie etwa „P*“ - durchsetzen. Ein Anspruch nach § 9 UWG setze weder ein Wettbewerbsverhältnis noch die Absicht, eine Wettbewerbsverletzung zu begehen, voraus; es genüge die objektive Verwechslungsgefahr. Es sei auch eine Gleichartigkeit oder eine Ähnlichkeit der Erzeugnisse bzw der Leistungen der Streitteile nicht Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches nach § 9 UWG. Im vorliegenden Fall sei die objektive Möglichkeit, daß die Unternehmen der Streitteile verwechselt werden, gegeben und es sei auch bereits zu Verwechslungen gekommen. Der Klagsanspruch sei daher im Sinne des § 9 UWG berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 60.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht verwies darauf, daß die beklagte Partei bei der Rechtsrüge hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, weil sie den Unternehmensgegenstand der klagenden Partei unvollständig, nämlich ohne den vom Erstgericht auch festgestellten Handel mit Bauelementen und die ebenfalls festgestellte Durchführung von Montagearbeiten für die vertriebenen Produkte auf Baustellen, anführe und den eigenen Unternehmensgegenstand, der nach dem festgestellten Sachverhalt das „Baumeistergewerbe“ sei, auf „Planung, Berechnung und Leitung von Hochbauten“ einschränke. Die Rechtsrüge sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß auf sie nicht einzugehen sei. Die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilsspruches werde von der beklagten Partei zu Unrecht bekämpft, weil der klagenden Partei wegen der Eintragungen im Handelsregister, der tatsächlich vorgekommenen Verwechslungen und wegen des wiederholt zu Unrecht von interessierten Kreisen angenommenen Zusammenhanges zwischen der klagenden Partei und der Tätigkeit des Geschäftsführers der beklagten Partei ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Veröffentlichung des Urteilsspruches im begehrten Umfange zugebilligt werden müsse, um eine ausreichende Richtigstellung der durch die wettbewerbswidrige Verwendung des Wortes „P*“ hervorgerufenen unrichtigen Meinung zu erreichen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens - allenfalls wenigstens des Begehrens nach Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in mehr als einer Fach- oder einer Tageszeitung - abzuändern oder es aufzuheben.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
In der Rechtsrüge hinsichtlich des Unterlassungsanspruches geht die beklagte Partei selbst davon aus, daß die Firmen „ähnlich“ seien. Der Vergleich der vollständigen Firmenwortlaute zeige aber, daß die Firma der klagenden Partei auf einen reinen Handelsbetrieb, jene der beklagten Partei dagegen auf einen Dienstleistungsbetrieb hinweise. Daraus ergebe sich, daß verschiedene Verkehrskreise angesprochen würden. Das hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, weil dann, wenn in einem Rechtsmittel ein Rechtsirrtum geltend gemacht wurde, das Rechtsmittelgericht die Rechtsfrage nach allen Richtungen überprüfen müsse.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es zwar grundsätzlich genügt, daß die Rechtsrüge hinsichtlich irgend einer Rechtsfrage ausgeführt ist, um bei der Erledigung des Rechtsmittels alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte beachten zu müssen (SZ 41/68, RZ 1969/52 ua). Dies setzt aber voraus, daß die Ausführung der Rechtsrüge in gesetzmäßiger Weise erfolgte. Das ist nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelwerber hiebei nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht und der Erörterung der Rechtsfrage einen davon abweichenden Sachverhalt zugrunde legt (EvBl 1967/64 ua). Wurde die Rechtsrüge in der Berufung überhaupt nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend erhoben, ist das Berufungsgericht zu einer rechtlichen Überprüfung weder verpflichtet noch berechtigt (JBl 1958 182, 3 Ob 29/77). Die Rechtsrüge kann dann auch im Revisionsverfahren nicht mehr erhoben werden (EvBl 1951/268, 1954/345, 1967/64, 3 Ob 29/77 ua).
Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche gilt dies hinsichtlich jener Ansprüche, die im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß mit Rechtsrüge bekämpft wurden auch dann, wenn die Rechtsrüge hinsichtlich eines oder mehrerer anderer Ansprüche dem Gesetze gemäß ausgeführt wurde. Die Ausführung der Rechtsrüge zu einem oder zu mehreren der erhobenen Ansprüche führt nicht dazu, daß auch jene auf ihre gesetzliche Berechtigung zu überprüfen sind, die mit keiner ordnungsgemäßen Rechtsrüge bekämpft wurden (4 Ob 520/76, ähnlich 1 Ob 813/53). Auf die Rechtsrüge der Revision zum Unterlassungsanspruch ist daher trotz des Umstandes nicht einzugehen, daß der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung in der Berufung mit einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge bekämpft wurde und im Revisionsverfahren neuerlich bekämpft wird.
Es ist nur der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, daß die Behauptung der Revision, das Angebot der Streitteile sei „grundsätzlich verschieden“, mit der Feststellung des Erstgerichtes in Widerspruch steht, wonach die klagende Partei neben dem Verkauf ihrer Produkte auch Montagearbeiter mit eigenen Dienstnehmern für die von ihr vertriebenen Produkte auf Baustellen durchführt und die beklagte Partei das Baumeistergewerbe betreibt, also auch Bauarbeiten ausführt. Von einer durchgreifenden Warenverschiedenheit, die einen Zusammenstoß auf demselben Absatzmarkt und die Gefahr der irrigen Annahme, daß es sich um Waren oder Leistungen aus demselben Unternehmen oder doch aus Unternehmen handle, zwischen denen besondere Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen, nicht besorgen ließ (siehe dazu ÖBl 1956 17, 1969 11, 1970 102), kann daher beim festgestellten Sachverhalt nicht gesprochen werden. Schon damit ist allen Ausführungen der Revision gegen die Annahme der Verwechslungsgefahr der Boden entzogen.
Gegen die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung macht die beklagte Partei im wesentlichen geltend, daß der angesprochene Interessentenkreis durch „andere Unternehmer der Bauwirtschaft“ begrenzt sei, sodaß die Veröffentlichung des Urteiles in einer Fachzeitung der Bauwirtschaft genügt hatte, die gesamte Bevölkerung werde durch Veröffentlichungen in Zeitungen nie erreicht werden können.
Demgegenüber ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß durch die Urteilsveröffentlichung die verletzten Interessen der klagenden Partei wieder hergestellt und eine allenfalls durch die wettbewerbswidrige Handlung der beklagten Partei entstandene unrichtige Meinung über die geschäftlichen Verhältnisse berichtigt werden soll. Die Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG dient dazu, eine durch die wettbewerbswidrige Handlung hervorgerufene unrichtige Meinung richtig zu stellen und zu verhindern, daß sie weiter um sich greift. Sie dient daher zur Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums. Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße steht ( Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 88, SZ 27/119, ÖBl 1976 25, 1975 43, 1969 8, 88, 91, 92, 4 Ob 335/76, 4 Ob 413/77 ua). Der Behauptung der beklagten Partei, der angesprochene Interessentenkreis sei durch „andere Unternehmer der Bauwirtschaft sachlich begrenzt“, muß entgegengehalten werden, daß die Firmen der Streitteile im Handelsregister eingetragen sind, sodaß sie jedermann bekannt werden können, und daß als angesprochene Interessenten auch Auftraggeber für Bauten sowie - insbesondere mit Rücksicht auf die festgestellten finanziellen Schwierigkeiten eines vom Geschäftsführer der beklagten Partei geleiteten Unternehmens - auch Personen in Frage kommen, die sich für die finanzielle Lage und die Kreditwürdigkeit der klagenden Partei interessieren. Schon aus diesen Überlegungen geht die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilsspruches in 3 Tageszeitungen beim festgestellten Sachverhalt keineswegs über eine angemessene Wahrung der schutzwürdigen Interessen der klagenden Partei an einer ausreichenden Aufklärung des Publikums hinaus.
Wenn auch keine absolute Sicherheit besteht, daß dadurch jede durch den wettbewerbswidrigen Gebrauch des Firmenbestandteiles „P*“ hervorgerufene irrige Meinung beseitigt oder hintangehalten werden kann, so muß doch der klagenden Partei zugebilligt werden, daß sie dies in einem angemessenen Maß erreichen kann.
Der Revision mußte daher auch hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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