Die strafbaren Handlungen der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) und der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) verlangen in der Variante der Beteiligung als deren Mitglied (§ 278a zweiter Fall und § 278b Abs 2 jeweils iVm § 278 Abs 3 StGB) als sogenannte Beihilfedelikte in objektiver Hinsicht ein Verhalten, das sich zwar nicht konkret fördernd auswirken, das aber doch - sei es in Form eines psychischen oder eines psychischen Beitrags - zumindest potentiell fördernden Charakter haben muss.
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