Den Bestimmungen des § 28a Abs 1 FinStrG folgend gilt § 22 Abs 1 FinStrG auch im Verfahren über die Verantwortlichkeit von Verbänden. Demzufolge sind bei Ausspruch der Verantwortlichkeit für Finanzvergehen und für strafbare Handlungen anderer Art gesonderte Geldbußen zu verhängen.
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