RS0135496 – OGH Rechtssatz
Bei der Bestellung eines Kinderbeistands in einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren handelt es sich weder um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd § 45 2. Satz AußStrG, noch um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch iSd § 62 Abs 3 AußStrG, sodass der Beschluss selbständig und streitwertunabhängig anfechtbar ist.