RS0134103 – OGH Rechtssatz
Die Nichterwähnung des § 133a StVG (neben § 46 StGB) in § 17 JGG resultiert aus der Verschiedenheit der Rechtsinstitute der bedingten Entlassung (§ 46 StGB) und des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug (§ 133a StVG), womit insoweit die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 17 JGG methodisch unzulässig ist. Demzufolge sind generalpräventive Aspekte auch bei Straftaten von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in eine Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 2 StVG einzubeziehen.