JudikaturOGH

RS0134103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2022

Die Nichterwähnung des § 133a StVG (neben § 46 StGB) in § 17 JGG resultiert aus der Verschiedenheit der Rechtsinstitute der bedingten Entlassung (§ 46 StGB) und des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug (§ 133a StVG), womit insoweit die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 17 JGG methodisch unzulässig ist. Demzufolge sind generalpräventive Aspekte auch bei Straftaten von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in eine Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 2 StVG einzubeziehen.

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