Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 21. Oktober 2025, GZ **-22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene niederländische Staatsangehörige B* A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 4 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Dezember 2026. Die Hälfte der Strafzeit war am 20. September 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit enden am 20. Februar 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 22) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug (ON 5) zum Hälftestichtag nach § 46 Abs 1 StVG iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus generalpräventiven Erwägungen im Hinblick auf die Schwere der Taten, in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2), ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobene (ON 26), in der Folge ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 27).
Gegen A* B* besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren (ON 10). Einer Ausreise im Sinne des § 133a StVG stehen laut Äußerung des Leiters der Justizanstalt Krems keine Hindernisse entgegen, weil eine Einreise in die Niederlande trotz abgelaufenen Reisepasses (ON 9) laut den Einreisebestimmungen dennoch möglich ist (ON 6). Dem Akteninhalt sind auch keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach anzunehmen wäre, der Verurteilte würde seiner Ausreiseverpflichtung, zu der er sich bereit erklärte (ON 2), nicht nachkommen.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 133a Abs 2 StVG; zur Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei Straftaten von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen siehe RIS Justiz RS0134103).
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 133a StVG sind erfüllt. Auch liegen mit dem (rechtskräftigen) Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 7. April 2025, IFA Zahl/Verfahrenszahl: **, mit dem wider A* B* ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (ON 10), der Erklärung des Strafgefangenen, seiner Ausreiseverpflichtung in die Niederlande unverzüglich nachzukommen (ON 2), und dem Fehlen von der Ausreise entgegenstehenden rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen die weiteren Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 und Z 3 StVG vor.
Allerdings ist wie das Erstgericht zutreffend darlegt seine Tat von solcher Schwere, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbot vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe (§ 133a Abs 2 StVG) aus generalpräventiven Gründen nicht vorliegen.
Die Wortfolge „Schwere der Tat“ (§ 133a Abs 2 StVG) stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – somit gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten ist ( Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 16; Pieber, WK 2 StVG § 133a Rz 18).
Das dem Strafgefangenen unter anderem zur Last liegende Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB und das Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 4 StGB, ist jeweils mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
Hierin liegt eine gesetzliche Vorbewertung, die zum Ausdruck bringt, dass es sich bei schweren gewerbsmäßigen Betrugshandlungen bzw betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs im Rahmen einer kriminellen Vereinigung um Delikte handelt, denen ein hoher sozialer Störwert innewohnt. Die von A* B* konkret verübten Betrugshandlungen zeichnen sich durch einen erheblichen Handlungs- und Erfolgsunwert aus, der den von § 133a Abs 2 StVG geforderten Schweregrad bedingt.
Zusammengefasst liegen der Anlassverurteilung des Strafgefangene sogenannte Betrugshandlungen nach dem „Tochter-Sohn-Trick“ unter Verwendung von WhatsApp und einer speziellen Mobiltelefonsoftware, dem „Finanzamt-Link-Aufruf“, dem „Bawag Phishing“ und dem Tätigwerden im Bereich des „Money Muling“ im Rahmen einer kriminellen niederländischen Tätergruppe zugrunde (Urteil ON 21, 5 ff]).
Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Strafgefangene zur Zeit der Tatbegehung keiner Beschäftigung nachging und einkommenslos war, zwei einschlägige Vorstrafen wegen „Formen schweren Diebstahls“ in den Niederlanden aufweist und eigens für die Tatbegehung mehrmals nach Österreich einreiste (US 5 f und 8), lässt sich zwanglos eine Schwere dieser hochgradig professionellen und organisierten Taten im Rahmen der kriminellen Vereinigung ableiten. Vor allem aber die Auswirkungen solcher Taten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit stellen eine schwere Tathandlung dar, die den Rechtsfrieden empfindlich und nachhaltig beeinträchtigt und als solche konkreten Tatumstände zu werten sind, die einem Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, jedoch noch vor Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen entgegenstehen (§ 133a Abs 2 StVG). Dieser in der heutigen Zeit zunehmenden massiven Vermögensdelinquenz, in der die Leichtgläubigkeit von Opfern ausgenutzt wird, wohnt ein hoher sozialer Störwert inne, dem mit entsprechender Abschreckung begegnet werden muss. Ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, die Hemmschwelle für derartige Vermögensdelikte weiter zu senken. Nur durch die Fortsetzung des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bis zu zwei Drittel der Strafzeit besteht einigermaßen realistisch die Möglichkeit, potenzielle Straftäter davon abzuhalten, gleichartige strafbare Handlungen zu setzen und dieser sozialschädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegenzutreten. Ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug vor diesem Zeitpunkt müsste von Nachahmungstätern im Milieu und Lebenskreis des Beschwerdeführers als Bagatellisierung verstanden werden und würde auch dem Gebot der Festigung der allgemeinen Normtreue zuwiderlaufen (vgl Pieber , WK 2 StVG § 133a Rz 18, Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 16 und § 43 Rz 8, vgl auch RIS Justiz RS0120234, insbesondere [T2]).
Dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Beteuerungen, seine Taten zu bereuen, nicht mehr nach Österreich einzureisen und keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen, nichts für die Beurteilung der Tatschwere Relevantes entgegenzusetzen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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