RS0133647 – OGH Rechtssatz
Ob die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.
…den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ( 2 Ob 91/25h ; 2 Ob 86/21t Rz 18 f; RS0133647 ). [3] 3. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB muss die Identität der Zeugen aus…
…Gesetz nicht und ist daher nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ( 2 Ob 86/21t Rz 18 f; RS0133647). [3] 2. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB muss die Identität der Zeugen…
…Berufs-)Adresse, hervorgehen.“ [15] 2. Der Fachsenat des Obersten Gerichtshofs hat sich mittlerweile in der ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 86/21t = RS0133647 der überwiegenden Meinung im Schrifttum angeschlossen und ausgesprochen, dass selbst die Nichtanführung der in den Materialien zu § 579 Abs 2 Satz …
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