Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2023 verstorbenen T*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. S*, vertreten durch Dr. Gerald Zauner und andere Rechtsanwälte in Linz, 2. A* und 3. M*, beide vertreten durch Mag. Michael Hofinger und andere Rechtsanwälte in Eferding, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 1. Oktober 2025, GZ 22 R 109/25y 47, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Die Zweit und Drittantragsteller haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1]1. Nach § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB (in der hier nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015) haben bei einem fremdhändigen Testament die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.
[2] 2. Die Nichtanführung der in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 9 f) genannten Kriterien zur Identifizierbarkeit der Testamentszeugen („Geburtsdatum, [Berufs]Adresse“) führt nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments. Das Gesetz schreibt nämlich nur vor, dass die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen muss. Wann dies jeweils der Fall ist, sagt das Gesetz nicht und ist daher nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (2 Ob 91/25h; 2 Ob 86/21t Rz 18 f; RS0133647).
[3]3. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB muss die Identität der Zeugen aus der Urkunde selbst hervorgehen. Es reicht nicht aus, wenn die Zeugen aufgrund anderer Umstände identifiziert werden können. Ob die Testamentszeugen den Erbansprechern bekannt sind, ist damit nicht entscheidend. Allerdings ist die Identifizierung eines Testamentszeugen auch allein anhand einer unlesbaren Unterschrift im Zusammenhang mit der lesbaren Angabe seines Namens (zB in Maschinschrift) möglich. In so einem Fall liegt mit der Unterschrift (genauer: mit dem Schriftzug) ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor, das durch Schriftvergleich die Identifizierung des Zeugen ermöglicht (2 Ob 139/20k Rz 19 f; 2 Ob 91/25h).
[4]4. Das Rekursgericht hat den ihm nach dieser Rechtsprechung des Fachsenats zukommenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten, wenn es die – nur zum Teil – unleserliche Unterschrift des als Testamentszeuge fungierenden Notars in Zusammenschau mit dessen namentlicher Anführung in Blockbuchstaben am Beginn der Urkunde und unter Berücksichtigung des von ihm angeführten Geburtsdatums als zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB ausreichend ansah.
[5]5. Da der Oberste Gerichtshof den Zweit- und Drittantragstellern die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragstellerin nicht freigestellt hat, ist die dennoch erstattete Beantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für den Schriftsatz steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690).
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