RS0131907 – OGH Rechtssatz
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG beginnt im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zahlung zu laufen.
…Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft aufgrund seiner Gesellschafterstellung erfolgt und diese zu Lasten der Gesellschaft geht (vgl 6 Ob 206/17p mwN). Maßgebend ist insbesondere, ob das Geschäft einem Fremdvergleich standhält und auch so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge (RS0105540). Dafür…
…rechtliche Voraussetzung der Aufrechnung. Die These von der „Rückwirkung der Aufrechnung“ gilt ausschließlich im Zusammenhang mit verjährten Gegenforderungen (6 Ob 206/17p mwN). [14] 2.1. Nach § 391 Abs 3 ZPO kann ein Teilurteil über die Klageforderung gefällt werden, wenn der Beklagte mittels Einrede eine…
…des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft aufgrund seiner Gesellschafterstellung erfolgt und ob diese zu Lasten der Gesellschaft geht (vgl 6 Ob 206/17p mwN). Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge (RS0105540). In…
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