JudikaturOGH

RS0127167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2011

Die in § 9 Abs 2 StVO statuierte Hauptpflicht des Fahrzeuglenkers, Fußgängern eine ungehinderte und ungefährdete Überquerung zu ermöglichen, umfasst die Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des Geschehens auf dem Schutzweg und in dessen näheren Umgebung, zur richtigen Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit und gegebenenfalls auch die Pflicht anzuhalten.

Rückverweise