JudikaturOGH

RS0125519 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2017

Die Auffassung die Vorinstanzen hätten - in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen - erheben müssen, ob der Erblasser außerhalb seiner letztwilligen Verfügung stillschweigend eine Erklärung, dass auf die Erbteilung das Anerbengesetz nicht angewendet werden soll, abgegeben habe, widerspricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs bereits dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 6 AnerbenG und dessen eindeutiger Zielsetzung. Dieser verweist konkret auf die letztwillige Verfügung, in welcher die Erklärung des Erblassers ausdrücklich abgegeben worden sein oder aus welcher sich diese Erklärung mit Überlegung aller Umstände zweifelsfrei (§ 863 ABGB) erschließen lassen muss.

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