JudikaturOGH

504Präs24/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2024

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst im Verfahren 50 Hv 98/23b des Landesgerichts Feldkirch (8 Ns 17/24f des Oberlandesgerichts Innsbruck) über den Antrag der Beschuldigten A* M* auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck den

Beschluss:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Datum des Einlangens) lehnte die Beschuldigte den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck ab, wobei sie auf mehrere bereits zuvor gestellte Ablehnungsanträge verwies.

Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu Entscheiden (RIS Justiz RS0124709; Lässig in Wiener Kommentar § 45 StPO Rz 4a).

Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in Wiener Kommentar StPO vor §§ 43–47 Rz 4; RIS Justiz RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0097219).

Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck steht gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. In Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck kein Raum. Mangels konkret aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.

Im Übrigen bringt die Beschuldigte keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck in Zweifel zu ziehen.

Der unzulässige Ablehnungsantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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