JudikaturOGH

RS0124386 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2008

Die Nichtbeherrschung der Gerichtssprache alleine ist kein Grund, einem Angeklagten unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Bedeutung des Strafvorwurfs zusätzlich zum Dolmetscher einen Verteidiger beizugeben (Art6 Abs3 litc und lite MRK sind nicht in jedem Fall kumulativ).

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