RS0124386 – OGH Rechtssatz
Die Nichtbeherrschung der Gerichtssprache alleine ist kein Grund, einem Angeklagten unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Bedeutung des Strafvorwurfs zusätzlich zum Dolmetscher einen Verteidiger beizugeben (Art6 Abs3 litc und lite MRK sind nicht in jedem Fall kumulativ).