Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen.
…zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten (vgl RIS Justiz RS0097132, RS0096967, RS0124033, 15 Ns 19/01). Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt nicht ( Lässig, WK StPO § 43 Rz 10; RIS Justiz RS0097086). Gleichsam…
…mehrjährigen Haftstrafe verurteilten Angeklagten ist (504 Präs 50/23x, 504 Präs 50/24y; RIS Justiz RS0096718; vgl aber auch RIS Justiz RS0124033), der Fall. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich.…
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