3R21/23x – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der antragstellenden Partei A* , geb **, Pensionist, c/o Justizanstalt Salzburg, Urstein Nord 73, 5412 Puch bei Hallein, über den Rekurs der antragstellenden Partei (ON 8) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.12.2022, 11 Nc 13/22h 7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Text
begründung:
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Salzburg zu 25 Hv 102/21b des LG Innsbruck. Zuvor wurde die Haft in der Justizanstalt Innsbruck vollzogen.
Dem Antragsteller wurde bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 24.8.2022, 41 Nc 5/22b, 41 Nc 10/22p, 41 Nc 11/22k, 41 Nc 12/22g, 41 Nc 13/22d (= ON 18 in 41 Nc 5/22b) des Landesgerichts Innsbruck Verfahrenshilfe für diverse beabsichtigte Klagsführungen (ua Amtshaftungsklagen gegen die Republik Österreich) versagt. Diese sollten auf Entschädigung erlittener materieller und immaterieller Schäden, seelischen Leids sowie Diskriminierung im Zusammenhang mit der Haftverbüßung des Antragstellers in der Justizanstalt Innsbruck gerichtet sein.
Soweit für das Rekursverfahren relevant brachte der Antragsteller in den zu 41 Nc 5/22b und 41 Nc 10/22p geführten Verfahren zusammengefasst vor, er wolle Klage gegen die Justizanstalt Innsbruck einbringen. Wegen seiner Invalidität seien seine Rechte unterdrückt und ihm Leistungen vorenthalten worden. Zudem sei es zu Misshandlungen, Diebstählen und vielem mehr gegen seine Person gekommen (Antrag vom 29.3.2022, ON 1 in 41 Nc 5/22b). Er begehre zivilrechtlichen Schadenersatz für die in der Justizanstalt erlittenen Misshandlungen und die Verletzung seiner Rechte (Antrag vom 6.5.2022, ON 6 in 41 Nc 5/22b). Er wolle Klage gegen die Justizanstalt Innsbruck wegen körperlicher und psychologischer (Haft-)Schäden einbringen. Der Anstaltszahnarzt Dr. B* habe ihn falsch behandelt und die Zähne stark beschädigt. Dieser habe unnötig gebohrt und einen Zahn gezogen, seitdem würden immer wieder Zahnstücke abfallen. Auch von ihm gemachte Füllungen seien schon mehrfach herausgebrochen und würden große Schmerzen verursachen (ergänzende Einvernahme des Antragstellers vom 4.7.2022, ON 8, S 2 3 in 41 Nc 5/22b). Der Antragsteller warte schon einen Monat auf die Zahnklinik (Antrag vom 15.6.2022, ON 1 in 41 Nc 10/22p). Der Anstaltsarzt Dr. C* habe ihm eine notwendige Behandlung, eine MRT-Untersuchung sowie Medikation verweigert (ON 8, S 3 in 41 Nc 5/22b). Der D* E* habe auf eine Betätigung der Notglocke nicht reagiert, nachdem der Antragsteller wegen des gezogenen Zahnes nachts stark Blut verloren habe. Der Anstaltspsychiater Dr. F* habe ihn falsch behandelt, indem er eine notwendige stationäre Aufnahme auf der Psychiatrie aus finanziellen Gründen abgelehnt habe. Weiters sei ihm bereits zweimal (durch unbekannte Täter) Wäsche abhanden gekommen (ON 8, S 6 in 41 Nc 5/22b).
Die weiteren Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers (vom 29.6.2022, ON 10, vom 5.7.2022, ON 11, in 41 Nc 5/22b; vom 15.7.2022, ON 1 in 41 Nc 12/22g; vom 15.7.2022, ON 1 in 41 Nc 13/22d; sowie vom 16.7.2022, ON 1 in 41 Nc 11/22k) betreffen andere von diesem angestrebte Verfahren, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Im der Erstentscheidung zugrunde liegenden Verfahrenshilfeantrag vom 9.8.2022 (ON 1) brachte der Antragsteller vor wie folgt: „ Gegen den Anstaltsarzt C* G* wegen Im-Stich lassen ein Verletzten Unterlassung. Korruption. Vier Monate warte auf Zahnklinik nach wie euch wisst, nach letzte Verhandlung, würde mir von Zahnarzt die Zähne beschädigt. Diese Anstalt ist stark unkompetent und korrupt. Das ist Folter! “. Um die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klagsführung näher eingrenzen zu können erteilte das Erstgericht dem Verfahrenshilfewerber mit Beschluss vom 17.8.2022 einen Verbesserungsauftrag (ON 2). Anhand einer kurzen Sachverhaltsdarstellung sei binnen 14 Tagen auszuführen, gegen welche Personen welche Forderungen in welcher Höhe geltend gemacht werden. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Antragsteller fristgerecht wie folgt nach (ON 6).
Zusammengefasst begehrte er neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Klagsführung gegen die Justizanstalt Innsbruck. Ihm seien durch mehrere dort tätige Personen Schäden entstanden: Dr. G* C* habe ihm entgegen der amtlichen Hilfeleistungspflicht erforderliche Medikamente sowie teilweise Untersuchungen vorenthalten. Der Zahnarzt Dr. H* B* habe eine Zahnbehandlung an ihm nicht lege artes durchgeführt, indem er einen Zahn extrahiert, gebohrt und die Zähne zerkratzt habe. Dafür begehre er EUR „10.000 – 15.000,--“ an Schadenersatz. Der Psychiater Dr. F* habe ihn entgegen der amtlichen Hilfeleistungspflicht nicht in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht. Der [wohl: Justizwache-] Beamte E* habe entgegen der amtlichen Hilfeleistungspflicht nicht auf die Notglocke reagiert, nachdem der Antragsteller aufgrund einer Zahnentfernung nachts stark Blut verloren habe. Dafür begehre er einen Schadenersatzbetrag von EUR 500,--. Weiters sei er durch die [wohl: Justizwache-] Beamten I* und J* am Körper verletzt worden. Ihm sei überdies drei Mal die Wäsche im Wert von insgesamt EUR 300,-- gestohlen worden, für die er Ersatz begehre. Zwei Mal seien rechtsgrundlos insgesamt EUR 100,-- seines Hausgelds verwendet worden, um von anderen Insassen beschädigtes Geschirr zu ersetzen. Für die aus den genannten Misshandlungen resultierenden erlittenen und anhaltenden Schmerzen begehre er Schmerzengeld, dessen Bezifferung er sich vorbehalte.
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag hinsichtlich der Genannten Dr. G* C*, Dr. H* B*, Dr. F* und den „Justizwachebeamten Herrn E*“ zurück (Pkt 1.). Hinsichtlich der Schadenersatzforderungen gegen „Herrn I*“, „Herrn J*“ sowie betreffend Ersatz wegen weggenommener Wäsche und Hausgeld, wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab (Pkt 2.).
In der Begründung führte das Erstgericht zu Pkt 1. aus, der gegenständliche Antrag stelle diesbezüglich lediglich eine Wiederholung der Vorwürfe dar, über die das Landesgericht Innsbruck bereits mit Beschluss vom 24.8.2022 zu 41 Nc 5/22b ua (rechtskräftig) entschieden habe. Dies stehe einer neuerlichen Entscheidung entgegen, sodass der Antrag in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen sei. Zu Pkt 2. habe der Antragsteller - trotz Verbesserungsauftrags - anspruchsbegründende Umstände nicht hinreichend dargestellt. Hinsichtlich der monierten Körperverletzung ließe das Vorbringen Angaben zu konkreten Ereignissen und Verletzungsfolgen vermissen. Auch der Vorwurf des dreifachen Wäschediebstahles sowie der rechtsgrundlosen Verwendung von EUR 100,-- seines Hausgelds sei nicht präzise genug, um daran anknüpfend Erfolgsaussichten für eine allfällig beabsichtigte Prozessführung zu beurteilen. Trotz Verbesserung sei nach wie vor nicht ersichtlich, aufgrund welcher Geschehnisse und vor allem gegen wen der Antragsteller seine zivilrechtlichen Ansprüche richten wolle. Ein neuerlicher Verbesserungsauftrag sei nicht zu erteilen gewesen. Aufgrund der unterbliebenen Präzisierung und Schlüssigstellung sei die Rechtsverfolgung aussichtslos iSd § 63 Abs 1 ZPO und der Antrag in diesem Umfang abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der (rechtzeitige) Rekurs des Antragstellers (ON 8) mit dem erkennbaren Begehren, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Bewilligung seines Verfahrenshilfeantrags abzuändern.
Der Revisor hat auf die Einbringung einer Rekursbeantwortung verzichtet.
Der Rekurs ist aus folgenden Überlegungen unbegründet:
Rechtliche Beurteilung
A) Zur teilweisen Zurückweisung:
1.: Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zielt in erster Linie auf Schadenersatz durch (von ihm so formuliert) die „Justizanstalt Innsbruck“ für die vom Antragsteller erlittenen materiellen und immateriellen Schäden ab. Die gegen Dr. G* C*, Dr. H* B*, Dr. F* und den Justizwachebeamten E* gerichteten Begehren entsprechen jenen der oben zitierten Verfahrenshilfeanträge. Diese wurden mit Beschluss des LG Innsbruck zu 41 Nc 5/22b ua rechtskräftig abgewiesen.
2.: Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei einem Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, stets die Frage nach dessen formeller Zulässigkeit stellt (RIS-Justiz RS0123516 = 1 Ob 82/08b; 1 Ob 9/16d). Auch wenn die rechtskräftige Abweisung nur beschränkte Wirkungen entfaltet, ist völlig unbestritten, dass der spätere Verfahrenshilfeantrag dann nicht zulässig ist, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines an sich unveränderten Sachverhalts anstrebt (1 Ob 9/16d ErwGr 4.; 1 Ob 82/08b; RIS-Justiz RS0123516). Wie das Erstgericht in seiner Entscheidungsbegründung folgerichtig dargelegt hat, kann ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf identer Sachgrundlage nicht wiederholt werden. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist wegen der Gefahr des Eingriffs in die Rechtskraft eines schon über denselben Sachverhalt in einem anderen Verfahren darüber absprechenden Beschlusses überhaupt nur dann zulässig, wenn der Antragsteller die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände im Verfahren über die Verfahrenshilfe darlegt. Dazu gehören insbesondere die finanziellen Verhältnisse und die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten (1 Ob 9/16d ErwGr 4.; 1 Ob 82/08b; RIS-Justiz RS0123516; OLG Wien 14 R 20/99k, WR 864; LGZ Wien 38 R 249/10i, MietSlg 63.640; OLG Innsbruck 5 R 13/14x).
3.: Wird eine solche maßgebliche Veränderung der für die ursprüngliche Abweisung entscheidenden Verhältnisse nicht dargetan, wie das auf die verbesserte Eingabe des Rekurswerbers vom 11.8.2022 (ON 1, ON 6) zutrifft, ist der Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen (RS0123515 [T3] = 1 Ob 179/15b Rz 2.3 mwN).
4.: Neue Tatsachen , aus denen sich eine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände im referierten Sinne ableiten ließe, bringt der Antragsteller in seinem (verbesserten) Verfahrenshilfeantrag erster Instanz (ON 6) nicht vor. Das Erstgericht hat den Antrag diesbezüglich somit zutreffend zurückgewiesen.
B) Zur teilweisen Abweisung:
1.: Einleitend ist festzuhalten, dass auch im Rekursverfahren in Verfahrenshilfesachen das Neuerungsverbot gilt (OLG Linz 3.4.2002, 3 R 63/02h, EFSlg 101.888; OLG Innsbruck etwa 3 R 22/17k; 4 R 106/15t; LG Linz 15 R 260/19i, EFSlg 162.027; LGZ Wien 45 R 317/18b, EFSlg 158.465; LG Salzburg 21 R 77/17w, EFSlg 155.147; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 [2019] § 72 Rz 2).
2.: Auf die vom Inhalt des Verfahrenshilfeantrags abweichenden Neuerungen im Rekurs (ON 8) - der zugrundeliegende Anspruch des Antragstellers sei durch den Zahnarzt [Dr. H* B*] und die Justizanstalt Salzburg anerkannt worden sowie das (nicht näher aufgeschlüsselte) Schadenersatzbegehren von EUR 36.000,-- („€ 3.000 multiplizieren für ein Jahr“) - kann daher im vorliegenden Rekursverfahren nicht eingegangen werden. Auch die erstmals im Rekurs genannten Bescheinigungsmittel (interne Dokumentation der Justizanstalt Innsbruck betreffend Wäsche und Geldentnahme), die im Verfahrenshilfeantrag nicht enthalten oder erwähnt sind, hätten schon vor Erlassung des Beschlusses vorgebracht werden können und verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot (LGZ Wien 9.8.2016, 45 R 267/16x, teilweise veröffentlicht in EFSlg 151.564; OLG Innsbruck 3 R 77/20b ErwGr 2). Darüber hinaus wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen seine bereits dem Verfahrenshilfeantrag zugrunde gelegten Angaben.
3.: Zur Aussichtslosigkeit:
3.1.: Gemäß § 63 Abs 1 ZPO darf die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss (im Gegensatz zur Mutwilligkeit, die vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus gegeben sein muss und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzt) objektiv beurteilt werden ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] § 63 Rz 20).
3.2.: Eine Prozessführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (7 Ob 17/12v; RIS Justiz RS0117144; RS0116448; OLG Wien 8 Rs 65/10, SVSlg 59.561). Dies ist etwa bei Unschlüssigkeit des Klagebegehrens oder der Einwendungen (OLG Innsbruck 3 R 129/13i; LGZ Wien 43 R 507/11v, EFSlg 132.163; 40 R 183/19m, MietSlg 71.582; 39 R 25/20k, MietSlg 72.580), bei unbehebbarem Beweisnotstand (7 Ob 213/02b; 7 Ob 47/02s, zuletzt 7 Ob 152/22m ErwGr 16) oder bei Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs der Fall (OLG Wien 14 R 273/86, REDOK 9817; LGZ Wien 43 R 2049/86, EFSlg 52.145). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Prozesserfolg zwar nicht gewiss sein, aber immerhin nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] § 63 Rz 20; Fucik in Rechberger ZPO 5 § 63 Rz 6; OLG Wien 7 Rs 323/02z; OLG Innsbruck etwa 3 R 129/13i).
3.3.: Ein Verfahrenshilfewerber hat dem Gericht kurz mitzuteilen, warum ihm ein behaupteter Anspruch zusteht oder warum er einen gegen ihn erhobenen Anspruch als nicht bestehend erachtet. Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken (Verbesserungsauftrag iSd §§ 84, 85 ZPO). Dabei trifft die betreffende Partei eine Mitwirkungspflicht (OLG Wien 12 R 213/01h [RIS Justiz RW0000548]; Fucik in Rechberger ZPO 5 § 63 Rz 6; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 63 ZPO Rz 22). Ein neuerlicher Verbesserungsauftrag ist nicht zu erteilen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 63 ZPO Rz 22 unter Verweis auf RIS Justiz RS0000039; vgl weiters allgemein dazu RS0115048 [T1] = 3 Ob 75/01b). Im Übrigen würde eine allfällige mangelnde Anleitung (die hier nicht zu erkennen ist) einen Mangel des Verfahrens erster Instanz darstellen (RIS Justiz RS0037095). Dies wird im Rekurs nicht einmal behauptet. Es ist dem Rekursgericht somit verwehrt, darauf näher einzugehen (vgl RIS Justiz RS0074223).
3.4.: Das Erstgericht leitete den unvertretenen Antragsteller im Sinn der dargelegten Grundsätze im Verbesserungsauftrag hinreichend an. Dennoch kam der Antragsteller seiner Behauptungslast hinsichtlich Schaden und Schadenshöhe betreffend die Justizwachebeamten „I*“ und „J*“ nicht nach. Die Rechtsprechung qualifizierte eine auf Schadenersatz gerichtete Klage ohne deutliches Vorbringen zu Schaden und Schadenshöhe bereits als unschlüssig ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 226 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 202 unter zutreffendem Verweis auf 1 Ob 242/61, EvBl 1961/409, 521). Soweit der Verfahrenshilfeantrag auf den Schadenersatz von gestohlener Wäsche in Höhe von EUR 300,-- und der rechtsgrundlosen Verwendung von EUR 100,-- seines Hausgelds gerichtet ist bleibt er konkrete Schädiger zu nennen schuldig. Es kann somit dahinstehen, ob diese Angaben („I*“, „J*“ und unbekannte Täter, sei es als Beklagte oder nur als in Organfunktion handelnde Personen iSd Amtshaftungsgesetzes) als für die geschäftsordnungsgemäße Behandlung ausreichend anzusehen sind (iSd §§ 226 Abs 3, 75 Z 1, 84, 85 ZPO; Geroldinger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 226 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 203; e contrario RIS Justiz RS0036471 [T1]). Der darauf gerichtete Antrag blieb im Ergebnis trotz Verbesserung unschlüssig. Zudem lässt er hinsichtlich der Positionen Wäsche und Hausgeld - unvorgreiflich einer Sachentscheidung - mangels konkret bezeichneter Täter eine von der Judikatur geforderte gewisse Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolgs nicht erkennen. Die diesbezügliche Beurteilung des Erstgerichts als aussichtslos erweist sich daher nicht als korrekturbedürftig.
3.5.: Der Rekurs dringt somit nicht durch.
C) Verfahrensrechtliches:
1.: Der Antragsteller verzeichnete für seinen Rekurs keine Kosten. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass ein Kostenersatz im Verfahren über die Verfahrenshilfe gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO ausgeschlossen ist.
2.: Wegen des hier eingreifenden Revisionsrekursausschlussgrunds gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erweist sich der weitere Rechtszug an das Höchstgericht als jedenfalls unzulässig, worüber gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.