JudikaturOGH

RS0122264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2025

Beim Vorliegen eines richtigerweise als außerordentliche Revision zu deutenden Rechtsmittels beschränkt sich die Befugnis des Berufungsgerichtes auf die Zurückweisung des Abänderungsantrages (mit der Begründung, ein Fall des § 508 Abs 1 ZPO liege nicht vor). Die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt.

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