JudikaturOGH

7Ob214/23f – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. R* S*, und 2. R* S*, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. August 2023, GZ 2 R 78/23v 49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21. Februar 2023, GZ 13 C 72/21a 45, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht erkannte in Stattgabe des Hauptbegehrens die Beklagten schuldig, der Klägerin einen bestimmten Stadel zu übergeben .

[2] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies sowohl das Hauptbegehren als auch die Eventualbegehren auf Feststellung, dass die Grundnutzungsrechte an Grund und Boden, auf dem der Stadel stehe, „sohin sämtliche Grundnutzungsrechte zum Betrieb und Erhalt eines Stadels“ der Klägerin als Eigentümerin eines Hofes alleine (erstes Eventualbegehren) oder den jeweiligen Eigentümern des Hofes alleine (zweites Eventualbegehren) zukämen, ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden habe, 5.000 EUR nicht übersteige, und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[3] Die Klägerin brachte dagegen einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO, den sie mit einer ordentlichen Revision verband, mit der Behauptung ein, es handle sich um eine Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN und das Berufungsgericht hätte die ordentliche Revision (aus näher dargelegten Gründen) zulassen müssen. F ür den Fall, dass ihrem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht Folge gegeben werde, beantragte sie den Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erhob für diesen Fall eine außerordentliche Revision.

[4] Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 17. 11. 2023 den Abänderungsantrag der Klägerin und die ordentliche Revision ebenso zurück wie ihren Eventualantrag, den Bewertungsausspruch dahin abzuändern, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsverfahrens 30.000 EUR übersteige. Es ging davon aus, dass es sich um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit handle und die von ihm im Urteil vorgenommene Bewertung unbeachtlich sei. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liege jedoch nicht vor, „sodass dem Zulassungsantrag nicht zu folgen und der Zulässigkeitsausspruch nicht zu ändern“ sei. Die hilfsweise ausgeführte außerordentliche Revision sei an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten.

[5] Nunmehr legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die „außerordentliche“ Revision der Klägerin vor. Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

[6] Das Berufungsgericht wies mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 17. 11. 2023 den Antrag der Klägerin nach § 508 Abs 1 ZPO samt der Revision zurück. Mit dieser Zurückweisung der ordentlichen Revision ist auch die – vom Berufungsgericht zwar nicht intentierte – Zurückweisung der hilfsweise erhobenen außerordentlichen Revision, die nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin zudem nur für den – nicht eingetretenen – Fall erfolgte, dass das Berufungsgericht seinen Bewertungsausspruch abgeändert hätte, in Rechtskraft erwachsen. In diesem Fall liegt kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte (vgl RS0122264 [T2, T4]). Da kein unerledigtes Rechtsmittel vorliegt und eine Klarstellung durch Zurückweisung des Rechtsmittels nicht erforderlich ist, ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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