Wenn ein Opfer auch ohne erpresserische Nötigung zur verlangten Leistung bereit ist, fehlt es an der Kausalität zwischen Täterverhalten und Taterfolg, weshalb von einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat auszugehen ist.
…Bereich der Nötigung (bloß) die nicht subsumtionsrelevante Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ( Schwaighofer in WK 2 StGB § 105 Rz 67; RIS Justiz RS0121420, RS0122137), während § 216 Abs 4 StGB auch die vorsorgliche Einschüchterung einer aktuell (noch) nicht zur Aufgabe der Prostitution entschlossenen Person pönalisiert ( Philipp…
…StGB § 105 Rz 67; Kienapfel/Schroll StudB BT I 4 [2016] § 105 Rz 78 sowie auch RIS-Justiz RS0121420). Die erstgerichtlichen Feststellungen zur fehlenden Kausalität betreffen somit lediglich die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung und damit – ebenso wie die bezughabenden Ausführungen der Mängelrüge…
…Täters [gemeint: der Drohung] und dem eingetretenen Erfolg [gemeint: des Geschlechtsverkehrs]“ zu I./1./ fehle (US 9; siehe dazu im Übrigen RIS Justiz RS0121420; zur rechtlichen Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung RIS Justiz RS0122138). [12] Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider liegt in der Heranziehung der Mehrfachqualifikation…
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