Dem Letztbegünstigten nach § 6 PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zu, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach § 35 Abs 3 und 4 PSG.
…Entscheidung stellt klar, dass dem Letztbegünstigten vor der Abwicklung der Privatstiftung nur insoweit Rechte zukommen, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden (RS0120842). 3.5.2. Zu den den Letztbegünstigten vom Gesetz eingeräumten Rechten gehören das Recht, die Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand ohne Vorliegen eines Auflösungsgrundes gefassten Auflösungsbeschlusses zu…
…oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach § 35 Abs 3 und 4 PSG (6 Ob 19/06x; RIS-Justiz RS0120842). Auch die materielle Parteistellung eines Letztbegünstigten ist danach zu beurteilen, ob seine rechtlich geschützte Stellung im konkreten Fall unmittelbar beeinflusst ist (6 Ob 130/19i…
…nach § 6 PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zu, als sie ihnen vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden (RIS-Justiz RS0120842). Zu 6 Ob 130/19i verneinte der Oberste Gerichtshof die Rekurslegitimation zweier Begünstigter im Verfahren über die Genehmigung einer Änderung der Stiftungszusatzurkunde im…
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