RS0117828 – OGH Rechtssatz
Normzweck des Art 42 EG und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht jedoch die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf; es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln bloß die Freizügigkeit sichergestellt werden. Ziel der Wanderarbeitnehmerverordnung ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangels einer Verpflichtung des österreichischen Gesetzgebers, jeden nur denkbaren Fall des Entfalles einer Unterhaltsleistung sogleich durch eine Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu substituieren, muss es tatsächlich dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Mangelt es aber an einer inländischen Norm, welche die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses auch dann aufträgt, wenn der Unterhaltspflichtige bloß arbeitslos ist, ohne jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld je geltend gemacht zu haben und auch ohne dass dessen Voraussetzungen feststehen, so muss ein entsprechender Antrag mangels nationaler Anspruchsgrundlage scheitern.