JudikaturOGH

RS0117723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung im engeren Sinn führt ebenso wie - im Regelfall - die Unterlassung einer Begründung für die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu keiner Urteilsnichtigkeit.

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